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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0549
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489

8 13.

Den Polizei- und MediZinalbeamten, Bau- und Wohnungskontrolleuren,
den von den Polizeibehörden Leaustragten Personen, sowie den Beaustragten
der städtischen Armenpflege, ist jeiderzeit der Zutritt in die Schlafräurne zu
gestatten und auf Verlangen das Schlafgänaerverzeichnis vorzulegen.

8 14.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist tverden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Hast bestrafl.

8 1b.

Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Krast.

Auf die an diesem Tage bereits beftehenden Schlafstellen sindet diese
Vorschrift ebenfalls Aniwenidung.

Die vorgeschriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Die Ueberwachung der von Privatpersonen gegen Entgelt in
Pstege gegebenen Kinder.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889 auf Grund des 98a P.-St.-G.-B.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege
gegeben werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, bat vor der Auf-
nahme unter Vorlage der den Personenstand feststellenden Urkunde die
Genehmigung der 'Ortspolizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigung
wird nur erteilt, wenn der Pfleger l>ezüglich seines Leunninds, seiner Fa-
milien-, Erwerbs-, WohnungS- und sonstigen Verhältnisse die Garantie dafür
bietet, dast dew Kinde bei ihm die nötige Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des
Kindes bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Vcrordnung
und eine bezirksärztliche Velehrung über Ernährung und Pflege der Kinder
cnthalten siud, deren genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur
Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeister-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmpressen zu
beschaffen und den Pflegern bei Genehmigrmg der Pflege unentgeltlich ab-
zrigeben.

H 2. Aendert der Pfleger seincn Wohnsih oder seine Wohnung, oder
wird das Pflegeverhältnis durch Entlass>mg des Kindes aus der Pflege auf-
gehoben, so hat er dies binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde an-
guzeigen.

Im Falle das Pflegekind st i r b t, hat der Pfleger den
Tod unverzüglich dem Lei ch e n schauer (H 3 der Verordnung vom
16. Dezember 1875, die sanitätspolizeilicl)erl Mastregeln inbezug auf Leichen-
und Begräbnisstätten betr.) und der Ortspolizeibehörde an-
zuze igen.

H 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das
Befinden des Pflegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlastt die so-
fortige ?lbstellung etwaiger Miszstände und zieht geeignetenfalls die erteilte
Genehntigllng wieder zurück.

H 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern
der Arrnenlx'hörde, in Orten, !vo Frauenvereine bestehen, die die lleber-
wachung der Pflegetulder iivernomulen Halvn, den Mitgtiederll dieser Ver-
eine, der Ortspolizeilx'hörde nlld deil voil ibr lx'auftragten Persoileil sederzeit
den Zutritt zu der Wobnuilg des Pflegetindes zu gewähren und sede ge-
forderte Auskunft zu erteileil.

Dcr P fleg e r i st verpflichtet , i m F a l l e w irt! i w e r
E r k r a n k u n g d e s K i n d e s eine n a p p r obiert e n A r z t bei -
zuziehen.

H 5. llelvr die in der Gemeinde gegen Eulgelt iu Pflege gegebenen
Kinder unter 7 Fabren lktt die Ortspolizeibehörde ein V-'rzeichnis nacb eu>em
 
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