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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0552
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§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, lvelcher nicht -ie in § 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimrnt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem
Stadtbauamt schriftlich Anzeige zu machen.

§ 8. Diejenigen Tonnendesitzer, welche die in § 2 dieser Vorfchrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in
§ 4 Abs. 2 dieser Vorschrift aufgestellten Grundfätze niatzgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den § 5 dieser Vor-
schrift zu beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung
der Tonnen stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

§ 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu
geschehen. Letztere mutz stets in einem solchen Zustande sein, datz die Arbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen
werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-.
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel
angesüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei emer
der hiersür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche aus Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat Hierauf die Entleerung binnen vier
Tagen z>i ersolgen.

§ 11. Die Entleerung der Gruben dars in der Regel nur an Werktagen
und in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstratze nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die. Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben,
Schutt und 'dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entsernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hcrt derjenige, welcher die Entleerung
der Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Zur Abfuhr des Grulieninhaltes dürfen nur vollständig wasser-
dichte und luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, lvelche samt den
dazu gehörigen Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten
sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesiyer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erl)alteir halien, sind sür die rechtzeitige Entleerung ihrer
Grnben verantwortlich. Dieselben haben serner die 88 00, 07 und 08 der
ortspolizeilichen Vorschrist vom 1. Iuni 1902, die Stratzenpolizei-Ordnung
vetr., zn lieachteu, sede Veruureiuiguiig der Strahe, Welche bei der Entlecrung
der Grube stattfiudet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
we.'äie ihuen die Polizeivehörde aus Anlatz der Besorgung des sragliä>en Ge-
schasts crteilen wird, zu befolgen.

IN Nebergangsbcstimmungen.

18 iä 'älle dieieuigeu, lueläx' z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
nne sie der 8 - dieser Vorschrist vorsievt, lxiveu soläx' bis zum 1. Iuli 1881
erueueru zu laüeu, nndrigeusolle' die lx'tr. Erlauvuis vou diesem Z<'itpuukte
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