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Abda.
L7. V.
Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung Veranlassung geben, lbleiüen L>ie Hinterbliebenen nntverantwortlrch.
Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern bürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasseköe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.
Die Anpflanzung von Bäurnen oder Gesträuchen, welche geniestbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher außer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.
Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.
IV. Feuerbeftattungs-Ordnung.
§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanftalt be-
stirmnt.
^ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die
crste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Elenehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.
v. Zu dem Genehmigungsgesuch, für die Feuerbestattung einer Leiche, das
* beim Vorsitzenden der Friedhof-Kommission schriftlich oder mündlich anzu-
bringen ist, sind folgende Belege erforderlich:
1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, datz der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (8 56 ff. des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für autzerhalb des deutschen Reichs Ver-
ftorbene ein amtlich beglaubigter Sterbeschein).
2 a) Eine Von einem approbierten Arzt angefertigte Krankengeschichte
des betreffenden Falles.
Eine behördliche Beglaubigung der Krankengeschichte ist dann nötig, wenn
der die Krankengeschichte fertigende Arzt nicht im Dienstbezirk des beam'teten
Arztes wohnt.
b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Grotzherzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darübcr, datz jeder Verdacht
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlosien ist.
Der Ausstellung dieses Zeugnisses hat eine Besichtigung der Leiche durch
den beamteten Arzt vorherzugehen, wenn nach dem Jnhalt der Krankenge-
schichte bei ihm Zweifel darüber bestehen, ob die Todesursache eine natürliche
war, oder wenn es sich um die Feuerbestattung von Willensunfähigen oder
von Personen unter 18 Jahren handelt.
e) Wenn eine Sektion der Lciche vorgenommen wurde, ein Leichenbe-
fundbericht darüber, ob jeder Verdacht einer gewaltsamen Todesursache auS-
geschlossen ist.
Die behördliche Beglaubigung des Befunds der Sektion ist nur dann
nötig, wcnn der die Sektion boruehmende Arzt nicht im Dicnstbezirk des be-
amteten Arztes wohnt.
In sämtlichen Schriftstücken 3, b, e ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.
3. Eine Urkunde, welcbc den Nachweis enthält, datz entweder:
n) der Verstorbene selbst fcine Feuerbestattung gewollt hat; oder:
l>) lx'im Tode Willcnsuufähiger oder von Perwnen unter 18 Jahren,
datz die Bestattuugspflichtigen die Eiuäscherung verlangen.
Für Willeusunfähige über 18 Jahre altc Personen geuügt jede hinläng-
lich l>cstinnute urkundlichc Erkläruu-g der verstorbenen Person.
1. Bei auswärts Verstorberrcu autzerdem eiue Beurkundung darübcr, datz
der siir deu 'Sterlxwrt zilstäudigeu Polircibehörde die lx'absichtigte Feuerbe-
stattuug der Leickre augezeigt wurde.
Abda.
L7. V.
Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung Veranlassung geben, lbleiüen L>ie Hinterbliebenen nntverantwortlrch.
Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern bürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasseköe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.
Die Anpflanzung von Bäurnen oder Gesträuchen, welche geniestbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher außer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.
Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.
IV. Feuerbeftattungs-Ordnung.
§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanftalt be-
stirmnt.
^ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die
crste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Elenehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.
v. Zu dem Genehmigungsgesuch, für die Feuerbestattung einer Leiche, das
* beim Vorsitzenden der Friedhof-Kommission schriftlich oder mündlich anzu-
bringen ist, sind folgende Belege erforderlich:
1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, datz der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (8 56 ff. des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für autzerhalb des deutschen Reichs Ver-
ftorbene ein amtlich beglaubigter Sterbeschein).
2 a) Eine Von einem approbierten Arzt angefertigte Krankengeschichte
des betreffenden Falles.
Eine behördliche Beglaubigung der Krankengeschichte ist dann nötig, wenn
der die Krankengeschichte fertigende Arzt nicht im Dienstbezirk des beam'teten
Arztes wohnt.
b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Grotzherzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darübcr, datz jeder Verdacht
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlosien ist.
Der Ausstellung dieses Zeugnisses hat eine Besichtigung der Leiche durch
den beamteten Arzt vorherzugehen, wenn nach dem Jnhalt der Krankenge-
schichte bei ihm Zweifel darüber bestehen, ob die Todesursache eine natürliche
war, oder wenn es sich um die Feuerbestattung von Willensunfähigen oder
von Personen unter 18 Jahren handelt.
e) Wenn eine Sektion der Lciche vorgenommen wurde, ein Leichenbe-
fundbericht darüber, ob jeder Verdacht einer gewaltsamen Todesursache auS-
geschlossen ist.
Die behördliche Beglaubigung des Befunds der Sektion ist nur dann
nötig, wcnn der die Sektion boruehmende Arzt nicht im Dicnstbezirk des be-
amteten Arztes wohnt.
In sämtlichen Schriftstücken 3, b, e ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.
3. Eine Urkunde, welcbc den Nachweis enthält, datz entweder:
n) der Verstorbene selbst fcine Feuerbestattung gewollt hat; oder:
l>) lx'im Tode Willcnsuufähiger oder von Perwnen unter 18 Jahren,
datz die Bestattuugspflichtigen die Eiuäscherung verlangen.
Für Willeusunfähige über 18 Jahre altc Personen geuügt jede hinläng-
lich l>cstinnute urkundlichc Erkläruu-g der verstorbenen Person.
1. Bei auswärts Verstorberrcu autzerdem eiue Beurkundung darübcr, datz
der siir deu 'Sterlxwrt zilstäudigeu Polircibehörde die lx'absichtigte Feuerbe-
stattuug der Leickre augezeigt wurde.