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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0569
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50S

Eltern, Pflcgecltern und Vormündcr sind für die Uebcrtretuny dieses
Verbotes durch die Kinder mit vernntwortlich.

§ 13. DerVerkauf vonBackwaren, insbesondere Fasten-

b r e tz e l n.

Den Verläufern von Backwaren (inAbesondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf den Stratzen und öffentlichen Plätzen hiesiger
Stadt nur an den vom Bezirksam't im Benehmen mit dem Stadtrate
bestimmten Aufstellungsorten gestatwt, im übrigen aber, sowie insbesondere
das Feilbieten der Waren auf den Straßen im Umherziehen verboten.

Als Aufstellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere von -3us-
Fastenbretzeln) sind folgende Plätze bestimmt: 2. xi. 5.

1. der Wredeplatz,

2. der Marktplatz,

3. der Kornmarkt,

4. der Karlsplatz,

der Platz am Eingang der alten Brücke,

6. der Jubiläumsplatz,

7. der Wilhelmsplatz,

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingang,

9. der Bismarckplatz (mit Ausschlutz des Gartens),

10. der Platz vor der neuen Brücke,

11. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof.

Die Aufstellung der Verkäufer an den Aufstellungsortcn hat in einer
Weise zu erfolgen, datz durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

§ 14. Vornahme von Versteigerungen, Ausrufen von

Waren u. s. w.

Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen, Abdg. v»
Läuten und dergleichen ihre Anwesenheit anzukünden Pflegen, ist der überlaute so. ix. s
oder anhaltende Gebrauch der Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pfeifen und Läuten überhaupt nicht gestattet.

Das Hausiereu uiiter Benützuug vou Fuhrwerteu ur deu vou der elek-
trisckMi Straßeubahn berühren'den Straßenstreckeu i'st veüboten.

§ 15. V e r a n st a l t u n g von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Stratzen der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter
Beobachtung der von demsclben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Sichc-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bci den Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern
gestotzen oder in einer Weise getragen werden, datz hierdurch Vorübergehende
belästigt odcr gefahrdet werden.

^ 16. M u s i k a n f f üh r u n ge n.

Für gewerbsmätzige Musikauffnhrungen auf den öffentlichcn Stratzen
sind die Mstimmungen des 33 b der Gewerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung matzgebend.

Für die Veranstaltung nicht gelverbsmätziger Musikaufführungen auf
den Stratzen hiesiger ^tadt ist die Erlanbnis des Bezirksamts einzuholcn.

Auf die im Dienste tx'findlickx'N Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrkapellen findet diese Vorschrist keine Anwendung.

F 17. Verbrennen von G e g e n st a n d e u , Teerkochen.

Das Verbreunen von Gegenständen, das Kockx'n von Asplxilt, Teer und
anderen brennbaren Substanzen, das Auspickven von Fässern und die Vor-
nahme ähnlicber seuergesäbrlicher Handlungen aus össeutlickx'n Stratzen
ulid Plägen ist uur mil Erlaubnis des LVArlsamts uud uuter ^x'otxnchtuug
der vou demselben gelrosseuen desouderen Auordnuugeu zulässig.
 
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