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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0570
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S10

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersaAt, auf öffentlichen Stratzen und Plätzen rnit Steinen
oder Schnecballen zu werfen, mit Schleudern zu schleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigen zu laffen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschschlitten zu fahren.

§ 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Handhabung von D a m p f m a sch i n e n*).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu laffen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Stratzen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fäffer dürfen
nicht durch die Stratzen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Stratzen darf dann nicht abgelaffen
Erden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
niacht werden können.

Z 20. Stratzensperre bei Grabarbeiten und besonderen

Anlässen.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
einer Stratzenftrecke oder eines Stratzenteils behufs Vornahme von Grab-
arbeitcn beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzeinen Fallc Genehmigung des Bczirksamts einzuholen.

Dicses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und sb eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aufhängen roter Laternen kcnntlich zu machen.

Jn schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisscs von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohntcn Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, datz die
Stratze mit einem dcn Schall dämpfendcn Material gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch daS
städtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlaffers.

Jede unbefugte Acnderung an den zur Spcrrung einer Stratze, eineS
Platzes oder von Teilcn dersclben aufgcstellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solchcr und ähnlicher die Ordnung des Stratzenverkehrs bezweckenden
öffentlichen Anschlägen und Warnungen ist strasbar.

II. Borschriften über den Fußgünger-Berkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Futzgänger auf den

G e h w e g e n.

Die Benützung der Gehwege blcibt dem Futzgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweicben der Fichgänger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattsindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, dcn Verkchr auf dcn Gehwegcn durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längercs Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.
§ 22. Verbot ües Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragcns umfangreicher Gegenstände.

Es ist untcrsagt, auf den Gchwcgcn zu rcitcn, mit Wagen, Handwagen,
Karrcn, Schlittcn odcr mit Fahrrädcrn zu fahren, Zugtiere cder Schlacht-
dicb zu fühien oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu führcn und
Gcgcnstöudc zu bcfördern, wclchc, wie Kisten, Lcitcrn, Tragkörbe, Farbküoel,
Flcischmulder. rnd dcrglcichcn, die Vorübergehnidcn zu bclästigcn, zu be-
schäd.gen oder zu verunrcinigcn gccignet sind.

Wcgen des Fahrcns mit Kinder- und Krankenwagcn stche § 52.

*) Gilt für Handschuhsheim mil Ausschluß des ersten Satzes.
 
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