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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0573
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Führern von Fuhrwerlen mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten
Zugtieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
der Fuhrwerke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmatzregeln (Ablösen der Zugstricke,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Strahe hart
neben dem Gehweg stehen zu lassen, sofern dadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.

§ 43. Aufstellung der Droschken und Dienstmanns-

k a r r e n.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der
Droschkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und
Wagen auf die vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aüfzustellen, welche der Zahl der in der Nähe aufge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so auf-
zustellen, datz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen
Stratzen und Plätzen zu entfernen.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhof aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit mutz jedes auf öffentlicher Stratze befindliche
Führwerk — einschlietzlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes an-
zubringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne
zu beleuchten, datz deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht,
daß Gefährdungen eintreten können, so mutz dieser Teil der Ladung durch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

§45. Peitschenknallen.

Das Peitschentnallen — dringende Jälle zur Verhütung von Unfällen
ausgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universitäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
fremden Pferden schlagen, sind strafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in dlbs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht grötzer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn autzer-
dem durch eine feste Verbindung beider Wagen, insbesondere durch Unter-
schieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergasse ist das
Fahren mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.

§47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter Länge) mutz der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport mutz antzer von dem Fuhrmann noch von einer er-
wachsenen kräftigen Person begleitet sein, welche neben dem Hinterwagen
herzugel)en und den Transport zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgel)enden Enden
der Hölzer zu verhindern, sind diese nnt einer starken Kette zusainmenzu-
binden.

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