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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0576
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4. Zum Verkehr mit Dünger un»d Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich^
ber Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiderv
und sollen die Zwingerstraße, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bor-
schriftenüber die Ausführung von Dünger.

Für >dre EinhaLtunig der in den §§66 und 67 gegeüenen Vorschriften
über Ausführung von Dünger und Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dung-
empfänger und Dunghändler verantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwasser,.
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in die Stratzen- und Kandelrinnen ist untersagt.

In Straßen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundstücke behufs Entwässerung stattgefunden hat, dars kein
Haus- oder Dachwasser in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, mutz das auszugießende Wasser auf die Stratze getra-
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert
werden.

Z 70. Verbot der Verunreinigung der Stratzen durch
Hinwerfen von Absällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonstigem Unrat auf die Stratzen oder in die Kandelrinnen und daS
Einkehren von Stratzenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Zus. v. Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
Li.vlli.4 Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen- Plätze zu schütten,
sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem öffent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftct der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, Woselbst die Ueberrretung verübt worden ift, sofern er nicht nach-
weist, daß er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht
derart gegossen werden, datz die Flüssigkeit auf die Straße abläuft.

Zus.v. Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten
2. xi. s Genehmigung des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werden.

§ 71. Verbot der Vornahme von Neinigungsarbeiten

auf der Stratze.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na-
mentlich das Reinigen, Abwaschen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferdcn ist verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Bezirksamt zugelassen werden.

§ 72. Verbot des ?luslegens von Wäsche, Betten und

derglciche n*).

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betlen, Wäsche, grötzere Teppiche
und ähnliche Gegenstände aus Stratzen und öifentliä)en Plätzen, an den
Fenstern der Häuser oder sonst in ösfentlich sicktbarer Weise auszuhängcn
oder auszulegen.

) Gllt lür das Gebiel der früheren (Nemcinde Handschubsheim nicht.
 
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