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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0578
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518

Bei eingelretenem Frost darf kein Waffer aus den Hausern in dir-,
Straßenrinne geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra»
ßen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Stratzen.

Auch autzer den regelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Stratzen zu reinigen und
^n Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jntereffe
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erschemt.

Ferner bleiben zur Vornahme besonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Stratzen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren autzerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

v.

I.b

Zus. v.

31. X. b
Era.v.

Lft.VII. 7

Zus. v.

2. XI. 5

U.2.IX.7

VII. Besondere Vorschriften für einzelne Straßen.

8 79. Weg für Lastfuhren.

Es ist verboten mit Lastsuhrwerken zu befahren:

1. Die Hauptstratze vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-
stratze nur soweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

Die nördlich längs der Stadthalle hinziehende Stratzenstrecke von
der verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstratze.

Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstratzen
bis zur Unteren Neckarstratze.

4. Die Albert Ueberle-Stratze.

5. Die Leyergasse von der Hauptstraße ans.

6. Die Thibaut-, Voß- und Garicnstraße.

^ 79 a. Verbot sür M o t o r w a g e n.

Es ist verboien, den Philosophenweg und die Hirschgasse mit Motortvagen
zu befahren. Das gleiche Verbot gilt für die Vangerowstraße.

2.

3.

§ 80. Fahrenam Klingentei ch weg nnd SchIotzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophen-
weg, die Hirschgasse oder den Schlvtzweg 1)erabfahren. müssen stets von zwei
Männern bcgleitet sein, von denen der eine bei den Pferden, der andere bei
der Bremse sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretnng dieser Borschrist wcrden sowohl die Besitzer der Stcin-
wagen, als die Fiihrer derselben bestraft.

2. Ed ist untersagt, den altcn Schlotzberg mit Droschken oder Fuhrwer-
ten zu besahren, sofern nicht eines der anstotzenden Häuser selbst der Aus-
gangs- und Zielpuntt der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren anf der neuen nnd alten Schlotzbergstratze ist ver-
boten.

ssass. v. ^ 81. V ^ 1 o u b o ^ Vorschristen für d a s B efahre n

einzelner Stratzen.

1. Die Kisselgasse ist sür sede n Fuhrwerksverkehr gesperrt.

2. Die südlich des Universitätsgebändes am Ludwigsplatz hinziehende
Stratze nnd

3. die Auguslinergassc von drr Seminarstraße bis zur Hauptstraße ist für
den durchgchendcn Fuhrwerksverkchr gespcrrt.

4. Die ^andgasse darf nnr in der Richtung von der Hauptstratze au-.

5. die Florin- und Apotbekergasie nnv von der Fngrimstratze ans.

- m r 6. die Hirschstraße nnr vom Marktptatze aus nnd von der Oberen Neckarstraßc
^ ' ber durch dic Monchgasse.

7. die Pfaisengasie nnr von drr Unterrn Stratze aus.
 
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