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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0582
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522

Die Radfahrerkarte berechtigt zur damernden Benützung etnes mit der
darin angegebenen Nummer verfehenen Fahrrads im Gebiete des Grotzher-
zogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mark*>
ohne Sportel erhoben.

Die Beschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte mutz mit weitzer Farbe auf
schwarzem Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in min-
destens 5 Zentimeter hohen Ziffern und unter der Nummer die Bezeich*
nung des Amtsbezirks in mindestens 2 Zentimeter hohen Buchstaben ange-
üracht werden. Es ist gestattet, zur Bezeichnung des Amtsbezirks gebräuch-
lrche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

Die Nummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen
des Fahrrads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, datz die Nummern vou
beiden Seiten sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer so-
wie das eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der
Radfahrerkarte darf das mit ter ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad
an andere Personen nur vorübergehend zur Benützung überlassen.

^ 3. Jeder Fahrer mutz nach eingetretener Dunkelheit und bei starkeni
Nebel beim Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren
Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von sarbigen Laternen ist
verboten.

§ 4. Jedes Fahrrad mutz mit einer gut wirkenden Hemmeinrichtung
und einer helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

§ 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Futzgänger be*
stimmten, sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift oder durch eine öffentlich bekannt zu machende Verfügung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde kann autzerdem das Befahren einzelner
Stratzen, Plätze und Brücken verboten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mätzig
trabenden Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Stratzen,
an Stratzenkreuzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwen-
den und Einbiegen in andere Stratzen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit
an und bei starkem Nebel ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermätzigen,
dah sofortiges Anhalten möglich ist.

^ 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht ortliche Hin-
dernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander sahren, wenn solches
ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen
haben dieselben hintereinander zu fahren.

§ 7. Die Nadfahrer haben vor den entgegenkommenden Radfahrern,
Fußgängern, Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Neit-, Zug- oder Last-
tieren nach rechts auf einen entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls
dies die Oertlichkeit nicht gestattet, so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

§ 8. Will ein Nadfahrer an einem Futzgänger, Reiter, Fuhrwerk oder
cinem andern Nadfahrer von hinten vorbeifahren, so mutz er vorher und
zwar in genügender Entfernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das
Vorbeifahreir mutz nach links gesck)el)en mit Einhaltung eines entsprechenden
AbstandeS.

§ 9. Der Nadfahrer mutz bei dem Begegnen (§7) und beim Vorbei-
fahre'n (8 8) langsam fahren nnd, wo infolge der Begegnung oder der
Ueberholung ein Tier unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wie-
der aufsteigen, als brs er sich in einer angemessenen Entfernung vom Tiere
befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Futzgängern u. s. w. wegen
der Unachtsamkeit dersellxm oder aus einem andern Grunde die Gefahr

*) DU'se wurde durch Vcrordnung nou: n. März 1896 (Ges.^ u. Vrwrdc;.-Bl. S. 64) aus

1 Mar! ennützjgr.
 
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