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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0586
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526

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Wort
taut v.
16.VII.7

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße auS
zum Vorfahren an einen yewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen wrll,
gerufen werden. Die erfode Bestellung ist alsibald auf die in § 17 Abs. II
oben vorgeschriebene Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf
einen späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halte-
platz oder anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzuneh-
men nicht verpslichtet. Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den
Fahrpreis zu verabreden, so hat er weder Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit, noch dars er für die Fahrt mehr als die im Tarif festgesetzle
Taxe fordern, ift aber seinerseits bei Strafvermeidung^verpflichtet, die Be-
stellzeit genau einzuhalten.

§ 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seineS
Fahrzeugs nicht durch den Beftellschild (§17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kenntlich gemacht hat und infolgedessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen muß, Leren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der Straffolge, dem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst befohlen sind, dürfen VorauSbe-
stellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Rcisende annehmen, welche kängstens innerhalb
einer Viertelftunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zcit- und Nachtfahrten.

8 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Touren und an Stellen, wo aus
stratzenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeord-
net ist.

Der Drdschkentführer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzeste-n
Weg einzuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrden (Ziff. VI des Tarifs) der
Fahrgast einen anderen, sür die Droschke sahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutfcher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bci Zeitfahrten ist der Fahrgast dann
anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Veginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfallc hat der Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt mit dem
Augeublick des Abfahrens vom Hulteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht
auf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutschcr verpflichtet, am Einsteige-
ort fünf Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
fünf Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

8 22. Tritt der Fabraast obne Versclmlden des Kntschers eine bestellte
Fahrt nicht au, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fabrgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat cr die
volle tarifmäßige Taxe bis zum Aufhören der vereiubarten Fahrt zu be-
zahlen.

Hält der Kutscher bei solckxm Fahrten, für welci)e im Tarif eine be-
sondere Taxe nicht sestgesetzt ist, ausnahmsweisc die Vergütung nach
der Zeit nicht fiir angemessen, so ist es seine Sackx?, sofort bei Annahme
des Anftrags dafür zu sorgen, dast eine ansdrückliche llebereinkunft ge-
schlossen wird, andernfalls kann er nie mehr, als die in Ziff. VI. des Tarifs
festgesetzte Zeittare verlangen.
 
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