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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0591
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531

§ 5.

Das Tragen öer vom Bezirksamte genehmigten besonderen Abzeichen
^ines Dienstlnannsinstituts ist allen Dienstmännern, welche ihm nicht ange-
hören, untersagt.

8 6.

Von jedem Dienstmann wird, wenn in seinem Gewerbeausweis nichts
anderes bemerkt ist und dieser von ihni nicht sofort bei der Bestellung unauf-
gefordert vorgewiesen wird, angenommen, daß er allen im bestehenden Tarif
bezeichneten Arten von Arbeiten iln?) Diensten um die dort aufgeführten Ge-
bühren sich unterziehe. Er hat jeder bierauf bezüglichen Aufforderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichen mit Datum und Stunde
versehenen Eintrags in seinem Notizbuch nachzuweisen hat.

8 7.

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anspruch
nimmt, auf Verlangen eine auf seinen Namen und seine Nummer lautende
Karte aushündigen.

§ 8.

Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
gestellt, vorbehaltlich der Vefugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.

8 9.

Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellenden Wagen und Gerütschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

8 10.

Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Exemplar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führen
und auf Verlangen den Vestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.

§ 11- .

Die Bezahlung der Tienstleistungen erfolgt aufGrund des bestehenden
Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforderun-
gen an das Publikum zu stellen.

8 12.

Die Dienftmänncr haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen und Fass. v
vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden. 12. x. ?

Grobes unanständiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienftsehung bis zu 4 Wochcn zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehten,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Dienftmann für die
Empsehluug eines Hotels vou den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.

§ 13.

llebertretungen vorstehender Vestimmungen, insbesondere lleberschreitung
der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 150 Mk. bestrast.

8 14.

Vei wiederholten lleberschreituugeu der Dienstmaunsvrduuug, sowie bei
dem Vorhaudeuseiu vou Tatsnchen, ruelche die Zuverlässigkeit des Dieustmanns
in Bezug auf desseu Gewerbebetrieö iu Frage stelleu, oder bei sortgesetztem
unwürdigem Verhalteu, hat der Dieustmauu llutersaguug des seruereu Ge-
werbebetriebs zu gewärtigeu.

Die llutersaguug des Getuerwerbebetriebs eriolgt durch das Vezirksamt.
 
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