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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0596
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536

§ 6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Znhlung der Verbrauchs-
steuer, über die Befreiung von derselLen und über das Recht auf Rückver-
gütung, sowie über die Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Ver-
waltungsgerichte.

b) Verfahren bei der Erhebung undKontrolle.

§ 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt
verbringt, hat denselben bei dem Erhober der Eingangsstelle anzumelden und
zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchsfteuer dem Einbringer
eine Empfangsbescheinigung aus, welche von letzterem aufzubewahren und
dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuweisen ist.

^ 8. Personen, welche autzerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben
derselben oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Be-
zuge einer steuerpflichtigen Sache, welche an einer Erhebungsstelle nicht vor-
beigekommen, Anzeige zu erstatten und die St'euer zu entrichten. Jn geeig-
neten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der jeweiligen Versteuerung jedes
einzelnen Gegenstandes, eine Iahres-Pauschsumme festsetzen.

^ 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch die Post oder als
Expretzgut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten
Werktage zu den üblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter
Vorzeigung der betreffenden Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungs-
stelle oder bei der Stadtkasse anzumelden und zu versteuern. Dabei wird
angenommen, datz 5 Prozent des Bruttogewichts auf dte Verpackung kommen.

^ 10. Wer anlätzlich einer Einfuhr den in 8 5 Ziffer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gchörigem
Frachtbrief und Zollquittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzu-
melden.

Ergibt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Befreiungsgrundes,
so sind dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.

^ 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei deren Ein-
bringen verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzu-
geben, ob und welche verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung
enthalten sind. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit
der Angabe durch Augenschein zu überzeugen und zu diesem Behufe die er-
forderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtsperso-
nals Beschädigungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des Rückgriffs auf den Schuldigen.

^ 12. Ist der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebene Verbrauchssteuer zu lvzahlen, und steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Gegenstände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und, ivenn sie dem Ver-
derben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch öffentlick)e Versteigerung
veräutzert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Nückgriffs auf den
Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten
Schaden.

Im Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzirg >der Kosten dem
Pflichtigen auszusolgen.

^ 18. Bei der Einsuhr verpackter Gegenstände, welckv mit der Eisen'bahn
als Eil- oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht
des Frack'tbriefes von weiterer Untersuchung der Sendung Umgan-g nehmen,
wenn der Fübrer l>ereit ist, die Verbrauchssteuer unter Zugrundetegung des
im Frachtbries angegebenen BrnttogeNuchts init 20 Prozent Abzug zu be-
zablen.

14 Für verbrauchssteuervilichtige Gegenstände, welche den städtischen
Verbrauchsstenerlx'zirk nur dnrchlauien, ist bei der Eingangsstelle unter An-
galx- i>-r Menge, txrzw. des Gewnbts der Stenerobjette, des Namens und
 
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