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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0599
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L»3A

8 28. WirL> versteuertes Mehl zu Brot veravbeitet, und letzteres han-
delsmätzig ausgesiihrt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer
mit 45 Pfg. pro 50 Kilo Brot.

H 29. Dre Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und da-
selbst' zum Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Ueberein-
kunft mit dem Mühlenbesitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als autzer-
halb des städtischen Verbrauchssteuerbezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

H 30. Tie Veirbrauchssteuer von Schlachitvieh ist im Augenblick der
Schlachtuing fällig. Sie wird auf Gruud ^des vor der Schlachtuug an deu
Schlachthauskasse zu lösenden Schlachterlarlbnisscheines gleichzeitig mit den
fonstigen staatlichen' und stäidtifchen Gefällen erhoben.

H 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äutzerlich erkennbaren Beschädigung
oder wegen Erkrankung geschlachtet werden mutz, sofern der Eigentümec
kein Metzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder
dessen Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde
für ungenietzbar erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zu-
rückerstattet.

H 32. Als Rindvieh erster Schiwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht
von 250 Kilogr. und mehr, ausschlietzlich der Kühe und Farren; als Rind-
vieh zweiter Schwere jedes Stück von 200 bis 250 Kilogramm einschlietzlich
der schweren Kühe und Farren; als Nindvieh dritter Schwere jedes Stück
von weniger als 200 Kilogramln mit Ausnahme der Kälber.

Ten Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen
Rinder gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Fütze, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung
des Schlachtgewichts autzer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen
findet ein solcher Abzug nicht statt.

H 33. Wenn infolge von Meillungsverschiedenheiten zwischen dem
Steuerpflichtigen und ixun Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres
dessen Abwägung erforderlich wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
ausfallt, so hat dieser eine Waggebühr zu bezahlen, welche der Stadtrat im
voraus sestsetzt. Diese Waggebühr darf liicht über 40 Pfg. betragen.

Fleisch.

H 34. Tie bei haildelsnlätziger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zn
leistende Nückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 4 Pfg. pro Kilogramm,
gleichgültig, ob die Stener bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von
Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

H 35. Wer die Entrichtnng von Verbralichssteuern unterlätzt, verfnllt
— abgesehen von der Pslicht der Nachzahlnng der Abgabe — in eine Geld-
ftrafe, welche dem vierfacheu uud im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, datz die Eutrichtung der Abgabe uur aus
Verseben unterblieb, so kauu auf eine geringere Ordnungsstrase bis zn
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Ilmstäilden die TrdnungSstrase
gänzlich erlasseu werden.

Wer den zur Ileberwachung und Sicheruug der Abgalx'-Entriwtung er-
lasseneu Vorsrbristen zuN'iderlmndelt, wird von eiuer Geldstrase bis zn 10
Mark getrosseu.

Auch der Versuch, die Bei'bilse und die Begünstigung sind strasbar.

Tie absichlliche oder sahrlässige Vorentbaltung der aus Wein und hier
gebrautenr Bier t'erutx'ulxul Verorauchssteueru tvi'-d aus gleube Weise, wie
die Voreutbaltung der betresseuden Staatssteueru verfolgt und abgewandelt.
 
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