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Lxrs Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhengehemden Tage dies bei Lem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schristliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des Eises sich auszu-
toeisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
^irksümte verlangt werden.
§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Pcivatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er tür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht -durch das Be«
zirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
sederzeit das Betreten 'der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untevsagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot betannt gemacht ist,
bie Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-!B.>.
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift lwerden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mart geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-W.).
Kamrnfeger-Ordnung.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom
29. November 1887.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, mutz vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.-
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
tcn Fcgung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.
8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.
8 3. Autzer den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 29. November 1887 vorgeschriebcnen regelmätzigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminfegers, sofern es tas Interesse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt 'vorgeschrieben werden.
8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Ilhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Bernf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.
8 5. Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zu beanspruchen:
Für das Neinigen
I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:
1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten
Stock durch den Dachraum sührend) ... 12 Pfg
2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pfg
3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Pfg
-N sür ein vierstöckiges Kamin.30 Psg
5) sür ein sünfstöckiges Kamin.36 Pill
Lxrs Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhengehemden Tage dies bei Lem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schristliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des Eises sich auszu-
toeisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
^irksümte verlangt werden.
§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Pcivatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er tür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht -durch das Be«
zirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
sederzeit das Betreten 'der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untevsagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot betannt gemacht ist,
bie Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-!B.>.
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift lwerden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mart geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-W.).
Kamrnfeger-Ordnung.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom
29. November 1887.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, mutz vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.-
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
tcn Fcgung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.
8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.
8 3. Autzer den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 29. November 1887 vorgeschriebcnen regelmätzigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminfegers, sofern es tas Interesse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt 'vorgeschrieben werden.
8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Ilhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Bernf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.
8 5. Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zu beanspruchen:
Für das Neinigen
I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:
1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten
Stock durch den Dachraum sührend) ... 12 Pfg
2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pfg
3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Pfg
-N sür ein vierstöckiges Kamin.30 Psg
5) sür ein sünfstöckiges Kamin.36 Pill