Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0603
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
543

II. von russischen Kannnen:

1) für ein einstöckiges Kamin ....

2) für ein zweistöckiges Kamin ....

3) für ein dreistöckiges Kamin ....

4) für ein vierstöckiges Kamin ....

5) für ein fünfstöckiges Kamin ....

III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Bau .... 1

2) Lei einem zweistöckigen Bau .... 1

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit

es nicht von den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird,
hat der Kaminfeger eine Zuschlagstaxe von 20 Pfg. zu beanspruchen, einerlei
ob das Kamin nur durch ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch aus-
gebrannt wird.

I V. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrik-
kaminen bei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 Quadratmeter
eine Taxe bon 2 Mk.,

15 Pfg.
24 Pfg.
33 Pfg.
42 Pfg.
50 Pfg.

Mk. 05 Pfg.
Mk. 12 Pfg.
Mk. 25 Pfg.

von 10 bis 20 Qm.4 Mk.

von 20 bis 40 Qm.6 Mk.

über 40 Om.8 Mk.

In der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom
Kessel nach dem Kamin führenden Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die
Prüfung eines neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrik--
kamines, dessen Reinigung dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kamin-
feger ohne Rücksicht auf die Höhe des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu
deanspruchen. Bei Reinigung und Besichtigung (Prüfung, Untersuchung)
von Fabrikkaminen autzerhalb des Wohnortes des Kaminfegers erhält der-
selbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgenommen werden
können, cine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach ^ 16 der Kaminfegerordnung vorzunehmende Unter-
suchung der autzer Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschlutz der Fabrik-
kamine, hat der Kaminfeger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhält von dem Bauherrn sür die Untersuchung
eines neuerbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschlietzlich des Dach-

raums 30 Pfg.,

bei zwei- und dreistückigen Kaminen ... 60 Pfg.
bei mehrstöckigen.90 Pfg.

und autzerdem bei einer Besichtigung autzerhalb des Wohnorts des Kamin-
fegers, wenn sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen vorgenommen
werden kann, bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einschlietzlich eine
Ganggebühr von mindestens 1 Mk., bei weiteren Entfernungen erhöht sich
die Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 Pfg. — Unter
Entfernung ist die wirkliche räumliche Entfernung deS Wohnorts vom Ort
der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester Linie
verbindenden Stratze, verstanden, also: der einsache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Bcsichtigungen an einem Tage vorgenommen,
so ist nur cine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigcn einer Hurte oder eines sogenannten
Rauchlocbs beträgt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch l^emcrkt:

a) Oeffnen und Schlietzen der Klappen und Putztürchen wird nicht be-
sonders vergütet.

d) Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zähleu als Stock-
werke.

e) Der Kamiufeger hat sämtliche Reinigungsapparate zu stellen und den
Nutz aus den Kaminen herauszuschaffem

(I) Das Begel>en des Daclx's durch den Kaminfeger don cinem Kamin
zum anderuc ist verboten.
 
Annotationen