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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0607
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547

Poltrristunde,

die Handhaoung derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezembcr 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebung ange-
nommcn, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen mehr verabreichen, die Gäfte aber noch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bcstimmungen. Denn nach 8 3
Abs. 1 und 3 der Verordnung des Großh. MinisteriumS des Jnnern vom 22. Ök-
tober 1864, die Polizeistunde betr. (Reg.-Bl. S. 7W) ist der Wirt verpflichtet,
den Eintritt der Polrzelstunde schon eine Viertelftunde vorher anzukün-
digen und mit dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschaften sosort einzu-
stellen nnd die Wirtschaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um ^2 Uhr anzukündigen und
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß ß 365 R.St.G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Musizieren,
Singen rc. in den Wirtschaften nach N Uhr NachtF, das die Nachbarschaft in
ungebührlicher Weise zu belästigen geeignet ist, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des tz 360 Ziff. 11 R.St. G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Strafe
nehmen werden. Hierzu sind wir infolge der zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften auS-
gehenden Ruhestörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uns gelangt sind.

TanrbVlustigungrn

von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften

sind verboren an den Sonntagen der Faften- und Adventszeit, während der Char-
woche, am Ostersonntag, Pfingftsonntag, ersten Christtag, FrohnleichnamStag und
Buß- und Bettag.

Sollen solche Tanzbelustigungen in öffentlichen Wirtschaften stattfinden, so
haben die Wirte dem Bezirksamt vorher Anzeige zu machen, die etwa nötige
Berlängerung der Polizeistunde zu erwirken und die vom Bezirksamt zur Ver-
fügung von Mißbräuchen sür derartige Tanzbelustigungen im einzelnen Fall ge-
troffencn Anordnungen zu beachten. (Verordnung Großh. Ministeriums des
Junern vom 29. November 1865 und Abänderung vom 14. Februar 1894.)

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom
9. Oktober 1907 Nr. 69647 IV, die Ab-
haltnng von Tanzbelustigungen betr.

Wir machen insbesondere die Wirte und die BorftLnde von Bereinen

auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, die für die Abhaltung
von Tanzbelustigungen gelten:

I. Für die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen ist die vorherige Er-
laubniS des BezirkSamtes crforderlich (8 60 des P.-St.-G.-B.).

Das Gesuch ist von dem Wirte spätestens 3 Tage vorher bei dem Bezirksamte
cinznrcichen. Spätcr eingereichte Gesuche werden nur in Ausnahmefällen Berück-
fichtimmg findcn können.

T>ic beznksamtliche Erlanbnis für öffentliche Tanzbelustigungcn kann nnr an
dcn vom Bezirksrat festgesetztcn sogcnannten Tanztagcn erteilt werden. An anderen
Tagcn dcs Iahres können somit öffentliche Tanzbelustigungcn nicht gestattct werdcn.

Als öffentliche Tanzbelustigungen sind alle diejenigcn anzusehen, zu dencn
jedermann — sei es mit odcr ohne Eintrittsgeld — Zutritt erlangen tann. Als öffcnt-
liche Tanzbelnstigttngen gcltcn somit auch alle von Vercinen veranstalteten, sobald
?kichtmitglieder ohnc Begrcnznng auf bcsondcrs gcladeneGäste dazu zngelasscn tverden.
Wcnn also iit solchen Fällcn eine öffentlichc Tanzbclustigiing obne Erlaribnis statt-
sindet, so haben dic Bcreinsvorstände Bestrafnng aufgrniid des liO P.-^t.-G.-B. zn
geivärtigen.
 
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