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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0609
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549

1. in den Städten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim) nnd Neckargemünd:

a) an den Metz- bezw. Marktsonntagen,

b) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
e) am Sonntag vor Ostern.

2. in allen übrigen Gemeinden (einschliehlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim):

a) an den Kirchweihsonntagen,

b) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnerchten,

c) am Sonntag vor Ostern.

II.

H. . Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1
Zifs. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in 8 42 b
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.

8. Ausnahmen.

I. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingft- und Weihnachtsseiertags)
auf offentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a) Brot, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis
und Blumen vom Schlutz des vormittägigen Hauptgottesdienstes
an bis abends 7 Uhr,

b) geröftete Kastanien und Mineralwässer vom Schlutz
des vormittägigen Hauptgottesdienftes an bis abends 10 Uhr.

2. In der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingftsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

b) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen
Hanptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,

e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen deS
an diesem Tage stattfindenden Sommertagsfestes auch während der Stunden
deS vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.

3. Der Verkauf von Backwaren, sowie Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof «bdg.v.

der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungen. ix. 7

III.

Durch Bcschlutz des Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 e Gewerbe-
Ordnung folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer
Waren an allen Sonn- und Fcsttagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingft-
nnd Weihnachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handclsgärtnern

6. Denjenigen Personeu, welche gewerbsmäßig Mineralwasser

zu unmittclbarem Genuß an das Publiknm abgeben _.

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 1 Ubr mittagö, ^g v.

7a. Den Händlern mit Roheis von 6 Uhr morgens bis 3 Uhr mittags, Abdg.v.

8. Denjeniaen Personen, welche ausschließlich oder doch won 11 Uhr vor-?. vi>. 6
weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, ' mittags bis

der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.

u nbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,
 
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