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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0618
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558

Dclbei wird noch bemerkt, datz Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II O Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmuntzen mit Sonntagsarbei-
ten beschäftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Avbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbunlbenen Handels-
gewerbe herangezogen werden dürfen.

Verkaufsstrllrn,

das Offenhalten derselben in der Stadt Heidelberg
nnd die Ruhezeit der Angestellten.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 5. Januar 1907.

Die in der Bezirksratsentschließung vom 3. d. M. getroffene Anordnung des
Achtuhrladenschlusses bedingte eine entsprechende Aenderung der bezirksamtlichen An-
ordnung vom 20. März 1901, das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt
Heidelberg und die Ruhezeit der Angestellten betr.

Wir haben ferner auf cinen Antrag der Handelskammer hin im Einverständnisse
mit dem Stadtrat die bezirksamtliche Verfügung vom 14. November 1900, den Voll-
zug der Gewcrbeordnung betr. (vgl. III, Abs. 2 der unten abgedruckten Anordnung),
dahin abgeändert, daß die Ausnahmen vom Hausierhandel nur bis 12 Uhr nachts
zugelassen werden.

Wir bringen die üezeichnete Anordnung mit den unterm Heutigen beschlossenen
Aenderungen des Textes und des BetreffS nachfolgend zur öffentlichen Kenntnis.

Die abgeänderten Stellen find fettgedruckt.

Bezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901:
den späteren Ladenschluß (nach 6 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres
nnd die Ruhezeit der Angestellten betr.

(mit den durch die Einführung des Achtuhrladenschlusses bedingten Aenderungen

vom 5. Januar 1907).

I. Auf Grund von § 139 e dcr Gewerbeordnung dürfen Berkaufsstellen
für den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 10 Uhr abends ge-
öffnet sein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;

am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktag vor Allerl-eiligen;

vom 1. bis einschlietzlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezeniber;
an den beiden letzten Werktagen im Dezemiber;

2. außerdem:

3) die Verkaussstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhänd-
ler: am Fastnacht-Montag und Dienstag;

d) die Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvorhergesehenen Notfällen,
der Ladenschluß um 8 Uhr abends zu crfolgcn.

Tiese Borschristen sinden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten
Anwendung.

II. Auf (Krund von ^ 139 0 Ziss. 3 der Gewerlx'ordnung sinden die Be-
stiimiiungen des ls 139 c über Gewührnng einer Nuhezeit und einer Mittags-
pnuse sür die in ossenen Verkaufsstellen und de'n dazu gehörenden Schreib-
stutx'n ggontore) und Lagerräumen beschästigten Gehilsen, Lehrlinge und
Arbeiter au solgenden Tagen leine Anlveudung:
 
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