Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0625
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
565

Nechtsverhältnisse -er gewerblichen Nrbeiter un- -er Dienstboten.

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszug aus der Gewerüeordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 551.)

8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Ännahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbnch einzufordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach recht-
rnäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus-
händigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen,
oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besnche der Volksschule verpslichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehäbt
hat, wenn aber ein soläjer im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Austimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des
Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Batcr die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nach-
zuweisen, das; der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nrcht mehr verpflich-
tet ist, und glaubhaft zu machen, datz bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

^ 111. Bei dcm Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
dcr Avbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhält-
nisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
fahren hat, dic Art der letzten Beschäftignng des Arbeiters einzutragen.

Die Eiutragungen sind mit Tinte zu lx'wirken und von dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Juhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen deS
Arbeiters und foustige durch dieses Gesetz nicht Vorgesehcne Eintragungen
oder Vermerle in oder an dem ArbeitSbuche sind icnzulässig.

8 113. Beim Abgange können die Arbeiter eiu ZeugniS über die Arl
und Dauer ihrer Besämftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangeu
der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.

^ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibebörde die Ein-
tragung in das ArbeUsbicch und das dem Arbeiter enva ausgestellte Zengnis
kosten- und stempelfrei zu lxglanbigen.

tz 115. Die Gelvertxtreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arlxi-
ter bar in NeichSwahrnng auszuzahlen.

euie dürfen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfelgung von
Lelx'nsmitteln an die Arbeiter fätlt, svfern sie zu einem die l'Inschaffungs-
kosten nicht übersleigenden Preise erfolgt, unter die voistebende Beslimmung
nichl; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutznng, regel-
mätzige Beköstigun-g, Arzneien und ärztliclx Vilm, sowie Werkzeuge nnd
Ttoffe zll den ibnen übertragenen Vlrlxiten unter Anrechnnng lxn der Lohn-
zahlllng berabfoigt werden.
 
Annotationen