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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0626
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566


§ 115a. Lohn- und Abschlagsznhlungen dürfen in Gast- und Schank-
toirtschaften oder Verkaussstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach § 2 des
Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, dom
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Berhältnisse der Gesellen und Gehilfen.

§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
sedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen,
sind nichtig.

^ 123. Vor Ablaus der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfcn entlassen werden:

1. Wenn sie bei Abschlutz des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eincs anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Vetruges oder eines liederlichen Lebenstoandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen oblicgenden Verpflichtungen nachzukommen be-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten odec grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des
ArbeUgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzliä>en und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;

7. weinr sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu .«oandlungen verleiten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstosten;

8. wenn sie znr Fortsetznng der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckcn-
den Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist dw Entlassung nicht nrehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
cine Wocl>e l>ekannt sind.

Fnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf EiUschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzliäx'n Vorschriften zu beurteilen.

L> 124. Vor Ablauf der bertragsmätzigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gelulsen die Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfäbig werden;

2. wenn der Arlx'itgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;
 
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