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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0627
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567

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienelngehörige
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Haridlungen
begehen, welche wider die Gesehe oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben öder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Ac-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

§ 124 a. Autzer den in 88 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Är-
beitsverhaltnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

8 124 b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbcit ver-
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags-
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblick)en Tage-
lohnes (88 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachrveis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Tas-
seiche Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
laffen worden ist.

8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Sck)aden oder den nach
8 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen anninnnt, von dem er weitz, datz derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet worden ist.

In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gescllen oder Gehilfen, von dem er
weitz, datz derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Vcrpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmätzigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits
vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsvcrliiiltnisse.

a) Allgemeine B e st i m m u n g e n.

8 126. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lebrlingen ist
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

8 126.i. Die Befuguis kann entzogen werden wegen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

8 126K. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wock)en nack) Begiun der Lehre
s ch r i f t l i ch abzuschlietzen. Er m u tz enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblickfen
Tätigkeit, iu welchenn die Ausbildung erfolgen soll;

2. die Anga-be der Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen:

4. die gesetzlicken und sonstigen Voranssetzungen, inter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags znlässig iü.
 
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