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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0628
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568

Der Lchrvertr<rg ist von dern Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreibcn.

§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitslräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weiX'r Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.

ß 12?L. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermätzige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.

§ 1275. Beiderseitiges Nücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in H 123 G.--O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. - Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im H 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.

H 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

H 1276. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilichcr Zwang zur Nückkehr aus Antrag des Lehrherrn zulässig.

H 127e. Bei beabsichtigtcm Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Beruf ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärnng gilt das Lehrvi.'rhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung darf der Lehrling in demselbcn Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustinrnulng bcs früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.

H 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.

H 128. Beschränlung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.

b) B e s o n dere B e st i m mungen für Handwerke r.

H 129. Voraussetznngen der Befngnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerkslx'triebe sind:

Vollcndnng des 21. Lebensjahrs,

Znrücklegnng dcr vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfnng, oder bjährige Tätiglcit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.

H 129a—130. Bcsondere Bestimmnngen für llnternehmer eines Be-
triebs, in ivelchcin mchrcre Gctvcrbc vereinigt sind, und für Lehrherren,
welche einer Fnnnng angehören.

H 130n. Daner dcr Lehrzcit regelmätzig 3 Fahre, höchstens 4 Jahre.

H 131. Olnch Vlblanf dcr Lchrzeit lann dcr Lehrling sich der Gesellen-
prüfnng nntcrzichcn.

Dic Abnahmc dcr Priifltng crfolgt dnrch Prüfnngsausschüsse.

H 13bi. Znsammcnsctznng dcs Prnftmgsausschusses.

H 131b. t^'egenstand der Prüinng sind die im Gewerlx' des Lehrlings
gebränchlichen Handgrifsc und Fcrtiglcitcn nnd die Kenntnisse von Wert,
Beschaswnlx'it nnd Behandlnng der Nohmaterialien.

H I31c 132n. Aiuv.eldung m>d Versadren.

c l M e i st e r t i t e l.

H 133. Dcn Mcisterlitel m Vervindnng mit der Bezeichnung eines
Haiwtverle dür'en nnr Handiverler siidren, tvcnn sie in ibrem Gewerbe die
Bcsugme znr Anleilnng vvn Lchrlmgcn crivorbcn (H 129) nnd die wlcister

prü, ung bcsla'.'den babcn.
 
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