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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0630
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durch ortsubliche Bekanntmachurrg r>der besondere Mitteilung zu einer
Aeußerung für oder gegen die Einfuhrung des Ladenschlusses im Sinne des
vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklärcn sich ztvei Drittel der Abstim-
menden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde Lie
entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in
welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gefchästsmhabern festzu-
stellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
fein müssen, ist der Vcrkaus von Waren der in diesen Vcrkaufsstellen ge-
führten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öfsentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Ortcn oder ohne vorherige
Westellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (Z 42 b Abs. 1
Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb :m Umherziehen (^ 55 Abs. 1 Ziffer 1)
verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 1391. Äuf das Haltcn von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
fowie in anderen Betrieben des Handelsgetverbes findet die Bestimmung des
§ 128 Anwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899 mit Ergänzung vom 2. August 1905.

8 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfcn, Lehrlinge), tvclche
aus der Volksschule entlassen und in hiesiger Stadt in Gewerbebctrieben der
in § 2 gedachten Art Beschäftigung gefunden haben, sind, solange sie nicht
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, verpslichtet, die Gewerbeschule zu be-
suchcn, bis sie die vorgeschriebenen drei Jahresklassen ordnungsmüszig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben. Hat ein Schüler die drei
Jahresklassen vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres absolviert, so hat er,
bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeick>en- bezw. Modellier-
Unterricht der Anstalt zu besuchcn. Letztere Verpflichtung findet indetz auf
Gescllen, die nachweislich eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben, keine
Anwendnng.

Bezüglich dcr fortbildungsschnlpflichtigen Arbeiter tritt die Verbind-
lichkeit zum Besnckx' der Gelverbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der
allgemeinen Fortbildungsschule.

§ 2. Die Vorschrift des H 1 findet allf alle Arlreiter Anwendung, welche
in den Betrieben folgeilder Gelverbeuiiternehmer beschäftigt sind:

Bäcker,

Bautechnikcr,

Bildhauer,

Buchbinder,

Buchdrucker,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateure,

Küfer,

Kiipferschmicde,

Lithographen,

Maler,

Maschiuenbauer,
Maurer,
Mechaniker,
Ofensetzer,
Schieferdecker,
Schlosser,
Scknnicde,
Schneidcr,

Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Uhrmacher,

Vergolder,

Wagner nnd

Zimmerleute.

§ 3. Arbeiter der in i; 2 gedachten Art können voin Gewertx'schulrat
aus der Gewlerlleschule ausgewieseu, bezlv. der FortbildungSschule ülx'r-
wiesen werden, wenn sich im Laufe ihres Schutbefuches herausstellt, datz sie
die erforderlickien Vorkenntnisse nickn lx-siG'n.

^ 4. Sokckx'n Arlx'iterig ivelckx' nicht in einem Gelverbelx'trielie nach
§ 2 beschäftigt, aber ans der Volksichnle entlassen sind nnd das 18. Lebens-
jahr noch nicht znrückgelegt halx-n, soivie allen fortbildnngsschnlpflichtigen
Schülern steht, sofern diese Arlx'.te'-, lx'zw. ^chnler die znm Besuche der
Gelverbeschnle erfvrderlickx'n, durch eine Prüfung nachzniveisenden Vor-
kenntnisse besifxn, der EintriLt in die Gewcrlx'schnle lxim Beginn eines
Semesters frei. Sie lmlxn den Stnndenplan der Anstalt pünktlich zn
beachten.
 
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