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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0631
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571

Der Auslritt vor Vollendung des jetveiligen Iahreskurses ist nicht
gestattet.

§ 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche
des gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

8 6. Jn außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut
begründetes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner
Fächer derselben dispensieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbe-
schulrat auszustellende Schulordnung pünklich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule
7 Mark Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten je^weils am Anfang des Se-
mesters oder im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters,
sofort beim Eintritt zum Voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbe-
schulrat auf entsprechenden Nachtveis das Schulgeld nachlassen. Ebenso
werden ihm erforderlichenfalls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der
Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die
Anstalt — wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu ge-
währen, welche dieselbe nach dern für ihre Jahresklasse gültigen, jeweils
vom Gewerbeschulrat festgesetzt werdenden Unterrichtsplan für den Besuch
der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie während der Dauer des Arbeits-
verhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzterwähnte Verpflrchtung liegt
auch den Eltern und Vorinündern gewerbeschulpflichtiger Arbeiter dann ob,
wenn soläie, trotz des Arbeitsverhältnisses, tatsächlich noch der Familien-
gewalt unterworfen, insbesonder'e dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber,
Eltern und Vormünder, sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit
gegen letztere nicht auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disziplinär cingeschritten wird, nach Maßgabe der bestehenden Gesetzes-
bestimmungen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2 des Gesetzes vom 15. August 1898)
geahndet.

S. Das Neichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 3V. März 18VL (Auszug)

I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Neichsgesetz vom 30. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewerblichen Betriebcn (N. G. B. S. 113),. in Kraft
getreten. Das Gcsetz beabsichtigt nicht, einc Aenderung in dcn bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimmungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit iu Fabriken, Motorwerkstätten), son-
dern will ergänzcnd neben diese treten. Es regelt die Beschäftigung von Kin-
dern in Betrieben, die nach der Gewcrbeordnung als gewcrbliche anzusehen
sind und zwar ohne Nücksicht darauf, ob ein gewerblickier Arbeitsvertrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht auf Seiten des Kindes die Eigenschaft
eines gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Dem Gesetz unterliegt also auch
die insbesondere in der Hausindustrie, aber auch sonst im Kleingewerbe vicl-
fach vorkommende Beschäftigung der Hauskinder im gewerblichen Betriebe
der Eltern. Bcschüftigung im Sinne des Gesetzes ist auch die blotz gelegent-
lickie Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistnngen (beznglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten in diesen Fällen s. nnten V'II.). Da es sich nur auf Kin-
derbeschäftigung beziebt in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne der Ge-
werbeordnung l8 0 daselbstt anzuseben sind, findet es insbcsondcrc lcinc An-
we.rdnng ons dic Beschäftignng von Kindcrn in der ^nndwirtschaft und in
der Hnuswirtschnft (Gesindedienst).

I I. Kindcr iin Sinnc dcs Gesctzes sind Knalxni nnd Mädchen unter 13
Iabren, sowie solcbe Knaben und Btädchen über 13 Fabren, weübe noch zmu
Besuche der Voltsschule verpslichtet smd. (s Sl
 
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