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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0640
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wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegerichl Heidelberg

führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

. . § 2.

Als Arbeiter im Sinne dreses Ortsstatuts gelten diefenigen Gesellen^
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

§ 3.

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ift ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsberhältnisse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschasten, Kleidungsstücken, Kautionen und derglsi-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden
sind,

4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
ftrase wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gcsetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah--
lungsbücher, Krankenkassenbüchcr oder Ouittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und

Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (§2 Abs. 1 Ziffer 4, 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,

^ 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. uber die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbcit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

8 4.

Ausnahmen von der Zuständigkeit.

Ausgenommen von der Zuständigkcit dcs Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eiue Konvcntioualstrafe, wclche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeitcr oder Hausgelverbetreibende nach
Beeudigung des Arbeitsverhältnisses cin solches bei anderen
Arbcitgeberu eingcht odcr cin eigeucs Gcschäst crrichtet;

II. Strcitigkeitcn der in 3 Zisf. 1—6 bezeichneten Art zwischen:

a) Mitglicdcru dcr Imiungcu (§ 81 der Gcwcrbcordnung) und
ihrcu Lehrlingen (§ 81a Zifs. 4 ebcnda),
d) Mitgliederu solchcr Zunungern sür welchc ein Schiedsgericht ur
Genräßhcit dcs § 815 Zifs. 4 und 91 bis 91b der Gewerbe-
ordrrung crrichtet ist, und ihrcn Gcscllcn (Gehilsen) und Ar-
beiteru.

Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gelverbegerichts ausgcschlosscn sür
Streitigkeiten der (siehilseu und Lehrlingc iu Apojhckeu und Handelsge-
schästen, sowie dcr Arbeitcr, welche in den nntcr dcr Milrtär- oder Marine-
rnrlnaltung stebenden Bctriebsanlagen beschäsiigt sind.
 
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