581
8 5.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzec
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit festgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
ausnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
8 35.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von Leiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertretec bcstellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung rn der Ver-
fügung über ihr VermÜgen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nichi in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine gröstere Zahl von Vertretern
zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachtcn sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach di.'-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
wclche von dcm anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschtveigcnd an-
erkannt werden.
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
-anderen Teile oder dessen Stcllvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, datz auch dieser Teil sich zuc
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.
Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bci Streitigkeiten der m
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hm-
zuwirkcn suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
rcn Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hicrbei, wenn das Einigungsamt gemäs; Abs. 1 oder
Abs. 6 dlescs Paragraphen angcrufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erschcinens eine Geldstrafe bis zu cinhundert Mark androhen. Gegen dic
Festsetzung der Strafe findet Befchwerde nach dcn Bestimnlungen der Zivil-
prozestordnung statt.
Eine Vertretung beteiligter Pcrsonen durch deren allgcmeine Stell-
vcrtreter (Paragraph -tö der Gewcrbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist znlässig.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von
bciden Tcilcn beantragt wird.
Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.
8 45.
Gutachtcn und Anträge bezüglich gewerblrcher Fragen.
Gntachtell iiber gewcrbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von denl ^tadtr.l'.e crfordert werden, sowie Allträge, lrelwe bei Staatsbe-
8 5.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzec
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit festgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
ausnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
8 35.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von Leiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertretec bcstellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung rn der Ver-
fügung über ihr VermÜgen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nichi in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine gröstere Zahl von Vertretern
zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachtcn sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach di.'-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
wclche von dcm anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschtveigcnd an-
erkannt werden.
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
-anderen Teile oder dessen Stcllvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, datz auch dieser Teil sich zuc
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.
Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bci Streitigkeiten der m
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hm-
zuwirkcn suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
rcn Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hicrbei, wenn das Einigungsamt gemäs; Abs. 1 oder
Abs. 6 dlescs Paragraphen angcrufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erschcinens eine Geldstrafe bis zu cinhundert Mark androhen. Gegen dic
Festsetzung der Strafe findet Befchwerde nach dcn Bestimnlungen der Zivil-
prozestordnung statt.
Eine Vertretung beteiligter Pcrsonen durch deren allgcmeine Stell-
vcrtreter (Paragraph -tö der Gewcrbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist znlässig.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von
bciden Tcilcn beantragt wird.
Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.
8 45.
Gutachtcn und Anträge bezüglich gewerblrcher Fragen.
Gntachtell iiber gewcrbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von denl ^tadtr.l'.e crfordert werden, sowie Allträge, lrelwe bei Staatsbe-