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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0579
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ZusammensteUung*)

der

gesehlichen, Herordnungs-, Aezirks- und
Artspolizeitichen Iorschriften,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

Das polirrilichr Meldowesrn in der Stadl tzridelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrrft vom 7. Oktober 1904 auf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnung Großh. Ministcriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 und
10. Dezember 1891 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom

29. Juli 1884.

8 1.

Meldepflicht**).

Jeder Em-, Um- oder Auszug in oder aus einer hiesigen Wohnung mutz
binnen drei Tagen gemeldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Personen.

Verpflichtet zu den in 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind jeweils die-
jenrgen, welche die ein- oder ausziehende Person als Mieter, Aftermieter,

*) Eine Zusammenstellung sämtlicher Orts- u. Bezirkspolizeilichen
Vors chriften für die Stadt und den Bezirk Heidelberg, nebst einem Anhang,
enthaltend eine Reihe weiterer im Bezirke geltender polizeilicher Vorschriften
und Anordnungen, im amtlichen Auftrag von Großh. Polizeikommissär Mitsch
herausgegeben, ist im Verlage von I. Hörning in Heidelberg erschienen.

Preis: geheftet Mk. 3.—, gebunden Mk. 3.50.

Ein Nachtrag mit den Ergänzungen bis Ende 1908 befindet sich im Druck.

Ebenda ist erschienen:

Zusammenstellung der für die Stadtgemcinde Hcidelberg geltenden orts-
statutarischen Bestimmllng en. Im Auftrage des Stadtrates heraus-
gegeben von Stadtrats-Sekrctär Veith.

Preis: geheftet Mk. 2.—, gebunden Mk. 2.50.

**) Bei der polireilichen Weldelielle üienenstraste stnd sämlliche ledigrn nnd vrriieiratetcn
Personen nebst Kindcr, welche dahier Wohnung und Schlasstelle nehmen, oder hier ein- und
ausziehen, an- nnd alunmrlden. Die Stndirreudcn, gleichviel, ob ste bei der hiestgen Univer-
sttät eingeschrieben sind oder nicht, sowie dte Zöglinge hiesiger Lehr- und Erziehungsanstalten,
stnd von dieser Verpflichtung uicht ansgenommen. Zugletch wird aus den hier vielfach ver-
breitetrn Ärrtum ansmerksam gemacht. als ob cs gcnüge. wenn die Dienstboten, Gewerbs-
gehilsen und Lehrlinge, welche bei den Dienstherrschasten, Arbeitgebern und Lehrherren zugleich
auch Wohnnng bezw. Schlafstellen haben, bei der Gemcinde- benv. (Vrtskrankenüasse an- und
abgemcldet werden. Diese Pcrsonen stnd doppclt an- und abzumelden, sowohl bet der poli-
teilichrn Uleldcstelle als auch bei den betreffcnden Krankrnkassen. Bet Etnzügen stnd blaue
und bei Auszügen grüne st-ormulare zu verwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen über
die Meldungen zur Kranken- und Jnvalidenversicherung.
 
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