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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0584
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502

§ 6. Die erteilte Erlaubnis erlischt beim Wohnungswechsel der Pflegemutter.
Vor einem solchen ist daher die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des Pflege-
verhältnisses beim Armenrat unter Vorlage des Erlaubnisschemes nachzusuchen.

§ 7. Die erteilte Erlaubnis kann zurückgezogen werden, wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund deren die Genehmigung hätte
versagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Beaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunft zu erteilen, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.

8 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bedingungen knüpft
oder zurückzieht, steht es den Beteiliaten srei, hierüber die endgültige Entscheidung
des Großh. Bezirksamtes herbeizuführen.

§ 9. Vom Armenrat wird jeder Vflegemutter eine Anweisung behändigt, in
der außer den Bestimmungen dleser Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziehung der Kinder enthalten sind. Die Pflegemutter ist
verpfiichtet, diese Anordnungen genau zu befolgen.

8 10. Die Pflegemütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empfang des Erlaubnisscheines, auf Verlangen des Armenrates
auch vor Erteilung desselben, dem vom Armenrat vezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelmäßig und zwar
von Kindern unter einem Jahr jeden Monat,
von Kindern von 1—2 Jahren jeden zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und bei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichneten
Arzte zu bewirken.

Die Vorstellung hat an trockenen, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschchen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des HinderungSgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit dem Ersuchen um Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.

Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilfe des Arztes anzurufen.

Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aufforderung das Kind in der Wohnung
zu besuchen und sich üoer seinen Zustand und seine Unterbringung zu verlässigen.

Die Anordnungen des Arztes sind sorgfältig zu beobachten.

tz 11. Der Armenrat hat durch die von ihm angestellten Kinderpflegerinnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvercins die Pflegesteller fort-
gesetzt besuchen und die Befolgung dieser Vorschrift und der Anweisung für Pflege-
mütter wie der ärztlichen Anördnungcn überwachen zu lassen. Die Pflegemütter
haben diesen Personen stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtigung des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu geben.

" 8 12- Wird das Pflegeverhältnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat

die Pflegemutter binnen 3 Tagen beim Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlanbnisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so ist
der Name und Wohnort der neuen Pflegemutter anzugeben.

13. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden aufgrund des 8 98aP.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

Die Hundstaxe.

Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Hcidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Iuni zu entrichten.

Maffregeln gegen dre Hundswut.

Vcrouduung Großb. Miuistcriums des Inucru vom 11. Mai 1876.

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