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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0586
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504

bezeichnen, welcher für Erfüllunfl diescr Vorschrift verantwortlich ift. und es
unterliegt dann derselbe den nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vor-
schrist sür den Unternehmer enthulten sind.

§ 2. Der Studtrut kunn in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiesiger Lnndwirte, mit Zustimmun-g des Bezirksamts gestatten, datz der be-
treffende Hnusbesitzer selbst die Abwechslung, Absuhr. Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der
Abtrittgruben eine Verunreinigung der Straste oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort
wieder zu beseitigen, wogu die betrefsenden Hausbesitzer das nötige Wasser
zu liefern haben.

LI. Besondere Vorschrifte«.

1. Bezüglich der Auswechslung, Absuhr, Entleerung
und Reinigung der Abtritttonnen.

^ 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
Wechslung, Absuhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung dcr Tonnen wird sür jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung niutz so getroffen werden, datz jede
Tonne, bevor sie vollständig gesüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
brauch besindliche trag'bare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als crsorderlich erscheinen
lassen, datz die Tonnen öfter als zu den durch das 'Stadtbauamt sestgesetzten
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter aus Be-
gehren des Tonnenbesitzers, sowie auch, salls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häusigeren Abholung der Tonnen Verpslichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmätzig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Tounell — vorbehaltlich be-
sonderen polizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens
9 Uhr zulässig.

6. Die Reinigung der Tonnen mutz autzerhalb der Stadt geschehen und
die gereinigte Tonne bei der nächstsolgenden Abholung dem Besitzer wieder
zurückgegeben werden.

§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in H 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem
Stadtbauamt schristlich Anzeige zu machen.

§ 8. Diejenigen Tonnenl>esitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind sür die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage de'r Nechtzeitigkeit sind die in
§ 4 Abs. 2 dieser Vorschrift ausgestellten Grundsätze mahgebend.

Auch haben die in Nede stehenden Tonnenbesitzer den tz 5 dieser Vor-
schrist zu beachten, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Abholung
der Tonueu stattsindet, sofort wieder zu beseitigen, die Neinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmeu und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibebörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschüsts erteilen wird, zu besolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der A b t r i t t g r n b e n.

H 9. Die Entleerung der Abtrittgrul>en l)at mittelst der Saugpumpe zu
geschehen. tletztere mutz stets in einem solchen Zustande sein, datz die Arbeit
in geruchloser Weise und obne Verunreinigung der Umgegend vollzogen
werden kann.
 
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