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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0593
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511

eingeholte Erlaubnis der Friedhof-KommiMon Bäume oder Sträucher außer-
havb -er Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Famtliengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.

IV. Feuerbestattungs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbeftattung Verstorbener ist ausschließ-
lich die auf dem ftädtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimimt.

§ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die
erste Bestchtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans--
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommission
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgende Belege erforderlich :

1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, daß der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (8 56 ff. des Reichsgefetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für autzerhalb des deutfchen Reichs Ver-
stovbene ein amtlich beglaubigter Sterbefchein).

2. a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles.

b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Großh. Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der
von ihm vorgenommenen Bestchtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und

ch wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in glei-
cher Weise angefertigter und beglaubigter Leichenbefund.

Jn sämtlichen Schriftstücken a, d, c ist die Todesursache nröglichst deut-
lich anzugeben.

3. eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß
entweder

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

d) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahren,
datz die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Verdacht eineS gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen autzerdem eine Beurkundung darüber, üatz
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbe-
stattung der Leiche angezeigt wurde.

§ 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Ver-
brennung kommen sollen, dürsen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
nach 8 38 Abs. 1 dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen sind unmittclbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, odcr, wenn dercn Einascherung ausnahmsweise nicht sofort
erffolgen kann, zunächst in die Lcichenhalle zu verbringen und hat deren
Vctbrcnnung, wenn möglich, noch am gleichcn, spätestens aber am folgendcn
Tage stattzufindcn.

8 43. Dic Einscgnungsfcicrlichkcitcn für hier Verstorbene finden in der
Rcgel in dcr Leickienhallc statt, worauf die Leiche im Zuge nach dcr Fcucr-
bcstattungsanstalt vcrbracht wird.

Auf Wunsch dcr Härtcrbliebencn könncn die Feierlichkeiten auch in dcr
Feuerbestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu vcr-
bringcn ist, abgchalten wcrden.

8 46. Dic Asckicnrcstc, wclchc den Hinterbliebcncn nach ihrcm Wunsch
entwcdcr in gcschlosscncn Holzkistchcn odcr Gefätzen von gcbranntcm Ton
 
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