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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0599
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517

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen aus den allgemeinen
Leichenfeldern.

a) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 290 Kg. 20 Mk.
d) für Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein
oder Metall

a) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

d) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachsene 2 Mk.
c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern
50 Pfg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. für den Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Jedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigen
sich diese Taxen auf die Hälste.

9. Die Beisetzung der Asche cines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Anforderung von der Friedhof-Kommission geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

L. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der
Feuerbestattungsanstalt.

Die fol'Fenden Beiträge fließen nicht in die Friedhofkasse, sondern in ^den
Amortisationsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabe der aus diesen Ein-
nahmen zur Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu bestimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter
Amortisation fällt die Erhebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der Stadtrat kann bei Minderbemitteltcn aus begründetes Ansuchen von
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Fahre 40 Mk.

Jn einer Nischc können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheincn oder deren Frauen oder Kinder werden
dieselben, der Zahl dcr gcnommenen Anteilscheine entsprechend, so lange un-
besetzte Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 Mk.

k'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feucr bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn cinc solche nicht gcwünscht wird, 100 Mk.
beträgt und an dcu Leicbenordner einzusendcn ist. Dic Abrechnung findet als-
bald nach Ankunfl der Leiche in der Anstalt durch den Leichcnordner mit dcm
Leichenbegleiter statt.
 
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