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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0601
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51S

§ 9. Dem Gro-ßh. Amtsvorstclnd beM. dessen Stellvertreter steht die
Befugnis zu, im> Nottfcllle nicht zur freitvilligen Feuerwehr gehörige, nrbeits-
fähi'ge Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
meiden verpflichtet, den Anovdnungen der im vorigen Pnvagraphen bezeichne-
ten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten,
solche auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und 'bei Glatteis zu
streuen.

§ 11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

§ 12. Autzer den Bewohnern des Hauses und den in § 8 bezeichneten
Perfonen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw.
in die Nachbarhäuser, bon welchen aus gelöscht werden oder das Retten von
Fahrnissen stattfinden kann. Wer während des Brandes Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will und sich nicht auf der Stelle genügend
auszuweisen vermag, ist festzuhalten und vor die Polizeibehörde zu sühren.

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimmt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutz-
mannschaft.

Skratzenpottrei-Ordnung für dis Skadk Heidrlverg.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Auszug (s. Mitsch, OrtS- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 94, Verlag

I. Hörning).

8 1. Vo rüe merkung.

Als öffentliche Stratzen im Sinne dieser Vor'schrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen und Brücken auch Privatstratzen, welche dem öffentlichen Ver-
kehr geöffnet sind.

I. Benützung der öfsentlichen Straßen.

§ 2. I m A l l ge m e i n e n.

Jede Benützung der öffentlichen Stratzen mutz fo erfolgen, wie sie bei
Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geriugste Gefährdung
von Personen oder 'Sachen mit sich bringt.

Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.

§ 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.

Aenderungen an Stratzenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufstellung und Lagerung
von den sreien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowie jede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in den folgenden Bestimmungeu
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.

§ 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Stratzen.

1. Ju den txur dcn Geleisen der Stratzenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufstelleu von Fuhvtverken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr uicht gehindert wird. Deu auf den Fuhrwerksverkehr augewiesenen
 
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