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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0602
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Gewerbetreibenden dieser Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstraßen von
der Polizeibehorde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Straßen ist untersagt. Mge-
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbrin-gen.

Die Erlaubnis zur Vorübevgehenden Benützung der offentlichen Straßen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Wauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.

4. Den Wirten zur Aufstellung der bei> ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstraße ist jedoch eine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten;
-en auf der Hauptstraße wohnenden Wirten ist die Aufstellung der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an folgenden Plätzen gestattet: auf den Straßen auf
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Metzzeit der öft-
liche Teil der Karlstraße nebst der Plankengasse benützt werden kann.

§ 5. Beleuchtung von Straßenhemmnissen während der

N a ch t z e i t.

Alle Hemmnisse des Straßenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Straßensperrungen
durch rote Laternen bemerklich zu machen.

§ 6. DasBeladenund Entladen vonFuhrwerkenaufden

S t r a ß e n.

Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Straße
aufgestellt, so müssen ste dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg-
deckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Auf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschäftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo die Beschaffenheit und die Zugänge der G'vundstücke es gestätb^rr, hat
das Beladen und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Straße,
sondern innerhalb der Grundstücke zu geschehen.

§ 7. Errichtung von Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der Marktplätze außerhalb der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich
feilhalten will, bedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

§ 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegen-
ständen, Z i e r p f l a n ze n, Tischen u. s. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

Vorrichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite ha-.
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunter be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßenraum vor.
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht tvcrden und höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen habeu. kernesfalls aber die Mhlveggrenze überschreiten.
Llbgesehen hiervon sind dieselben in Bezug auf die zunächst befindlichen öffent-
 
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