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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0616
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534

Schlotzgarken-Ordnung.

OrtspolizeilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892

auf Grund der M 100 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366 R.-St.-G.-B.

§ 1. VerGoten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1. Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten
von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. das Werfen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und
das Reiten (auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Abdg.v. Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste cruf den

Stratze bis zur Römer- und Mühlstraße verboten, ausgenommen, wcla,
rnnerhalb der bezeichneten Strecke die Bergheimer Straße felbst oder eine
Seitenstraße derselben das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder die Bahnhofstraße
nebst den Zufahrtsstraßen zu benützen.

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge-
schehen, daß nicht in der Theaterstratze umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen
und dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der diensttuende Polizeibedienstete bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Bersammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Aüfahrens nach den besonders getroffeuen
Vopschristen, bezw. den Anvrdnunigen!der Polizeibediensteten zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom

Schloßberg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisen'bahn bis zur Ecke der
Gradengasse und Seminarstraße, von der alten Neckarbrücke, von der Bre-
nreneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gafse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar zie^nden
Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fifchergasse, nach dem Heumarkt, rn
die Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

§ 85. Betreten der Garnison-Nebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist unterfagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Nadfahren verboten.

8 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

Der Verkehr auf drr Friedrickrsbrürke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 auf Grund des 8 366 Ziff. 10

R.-St.-G.-B.

Die Benutzung der Friedrichs- (neuen) Brücke durch geschlossene Abteilungen betr.
. Einzige Bestimmung.

Fußganger in geschlossenen Abteilunqen dürfen die Brücke nicht im Tritt
passteren.

Dies gilt auch von Militarabteilungen.
 
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