546
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:
Einfache
Fahrt hin
oder zurück
-F ! cZ
An-
und Rückfahrt
I -F I ^
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
15
34. Ziegelhausen.
35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
3
4
oder umgekehrt.
4
—
5
—
36. Stift Nenburg.
3
—
4
—
37. Stistsmühle.
37 a. Jägerhaus.
2
50
3
50
2
50
3
50
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd.
6
—
—
—
38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schrieskeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
- !
8
—
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
15
—
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
—
—
9
—
40. Kümmelbacher Hof.
7
—
9
—
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhausen.
8
—
10
—
41. Neckarsteinach .
41a. Neckarsieinach und zurück bei Dauer der Fahrt
8
bis zu 6 Stunden.
—
—
12
—
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
16
—
42. Nohrbach oder Kirchheim.
3
—
4
—
43. Wieblingen. . . . .
3
—
4
—
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" . . . .
Bei Hin-und Rückfahrt ^/s ftündiger Aufenthalt.
! 3
—
4
50
!
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 4! a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bci Fahrten mit Nückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechf-
net. Wo mehrere Halteplähe genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenkhalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Droschken--
ordnung, ivelche auch hier sinngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlittcn aufgestellt (8 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis IV
des Tarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmäßigen Gebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen eincn Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften desDroschken-
tarifs gelten nur für Bcstcllungen, die anf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf der Strciße fahrenden Kutschcrn unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgcn, unterliegen der freien
Vereinbarung.
35
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:
Einfache
Fahrt hin
oder zurück
-F ! cZ
An-
und Rückfahrt
I -F I ^
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
15
34. Ziegelhausen.
35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
3
4
oder umgekehrt.
4
—
5
—
36. Stift Nenburg.
3
—
4
—
37. Stistsmühle.
37 a. Jägerhaus.
2
50
3
50
2
50
3
50
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd.
6
—
—
—
38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schrieskeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
- !
8
—
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
15
—
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
—
—
9
—
40. Kümmelbacher Hof.
7
—
9
—
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhausen.
8
—
10
—
41. Neckarsteinach .
41a. Neckarsieinach und zurück bei Dauer der Fahrt
8
bis zu 6 Stunden.
—
—
12
—
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
16
—
42. Nohrbach oder Kirchheim.
3
—
4
—
43. Wieblingen. . . . .
3
—
4
—
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" . . . .
Bei Hin-und Rückfahrt ^/s ftündiger Aufenthalt.
! 3
—
4
50
!
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 4! a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bci Fahrten mit Nückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechf-
net. Wo mehrere Halteplähe genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenkhalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Droschken--
ordnung, ivelche auch hier sinngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlittcn aufgestellt (8 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis IV
des Tarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmäßigen Gebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen eincn Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften desDroschken-
tarifs gelten nur für Bcstcllungen, die anf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf der Strciße fahrenden Kutschcrn unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgcn, unterliegen der freien
Vereinbarung.
35