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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0628
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546

Dirnstmanns-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Seprember 1906 und Aenderung vom 12. Sep-
tember 1907 auf Grund des § 134a P.-St.-G.--B. u. §37 Gew.-Ordg. unter Aufhebung
der DienstmannSordnung vom 24. April und 19. Oktober 1872.

I. Allgemeine Bestimmungen:

Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sei es auf eigene oder
fremde Rechnung, gewerbsmäßig dem Publikum seine Dienste anbieten will,
hat vor Beginn des Geschäftsbetriebs sein Vorhaben bei der Polizeibehörde
anzumelden und seine persönliche Zuverlässigkeit für den beabsichngten Ge-
werbebetrieb in genügender Weise darzutun.

§2.

Außerdem ist der Bewerber gehalten, sobald das Gewerbe ohne Hilfe
weiterer Personen auf eigene Rechnüng betrieben werden soll, eine Kaution
von 300 Mk. zu hinterlegen.

Die Kautionsstellung kann auch durch dritte Personen erfolgen. Wird
von einer Person für mehrere selbständige Dienstmänner eine Gesamtkaution
gestellt, so hat sie zu betragen:

für 2 biS 3 das Gewerbe ausübende Personen . . 600 Mk.

für 4 bis 6 Personen. 800 Mk.

für 7 bis 10 Personen. 1000 Mk.

für mehr als 10 Personen. 2000 Mk.

Wird das Gewerbe von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung
oder von einem Unternehmer unter Verwendung von Gehilsen (sog. Dienst-
mannsinstitut) betrieben, so ist eine Gesamtkaution nach den gleichen Sätzen
zu stellen.

Die Kautionsstellung muß in der Weise geschehen, daß die Kautions--
summe bei der hiesigen städtischen Sparkasse bar einbezahlt und in dem
Sparbuch beurkundet wird, daß vollständige oder teilweise Rückzahlung der
Kaution nur mit Genehmignng des Gr. Bezirksamts stattfinden darf.

Mindert sich die Kautionssumme durch Strafen, Schadenersatz und
dergl., so ist sie binnen 8 Tagen zu ergänzen. Personen, welche für einen Dienst-
mann Kaution stellen, sowie die Personen, welche Gesamtkaution stellen, haben
zugleich mit der Kautionsbestellung eine Urkunde auszustellen, in welcher die
Personen, für welche die Kaution gestellt wird, bezeichnet werden und die
Kautionssteller sich für alle Schadenersatzansprüche gegen diese Personen samt-
verbindltch hastbar erklären.

§3.

Unterlieqt die Zulassung zum Gewerbebetrieb hiernach keinem Anstand,
so wird dem Pachsuchenden von der Polizeibehörde ein auf den Namen lau-
tender Ausweis eingehändigt, der einer alljährlichen Erneuerung bedarf.

Wer das in Z. 1. genannte Gewerbe in Person betreiben will, erhält
vom Bezirksamt eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild aus der liukeu Seite der Brust offen zu tragen. Dieselbe Nummer
nebst der Bezeichnuug Dienstmann ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts
an der Kvpfbedeckung anzubringen.

§5.

Das Trageu der vom Bezirksamte genehmigten besonderen Abzcichen
eines Dienstmanusinstituts ist allen Dienstmännern, welche ihm nicht ange-
höreu, uutersagt.

Von jedem Dienstmann wird, wenn in seinem Gewerbeausweis nichts
anderes bemerkt ist und dieser von ihm nicht sofort bei der Bestellung unauf-
gefordert vorgewiesen wird, angenommen, daß er allen im bestehenden Tarif
bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufgeföhrten Ge-
 
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