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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0632
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550

II. Von allen andern Punkten des Neckarusers aus

a) für eine erwachsene Person.6 Pfg.

d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in

Gemäßheit des § 5 taxfrei zu befördern ist) . . . . 3 Pfg.

c) für einen Hund.2 Psg.

§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Perfonen ... 2 Mk. — Pfg.

jede weitere Person auhevdem.— Mk. 20 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt einfchlietzlich der Schiffgafse 3 Mk. — Pfg.

jede weitere Perfon außerdem . . . . . — Mk. 20 Pfg.

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.

jede weitere Perfon autzerdem.— Mk. 20 Pfg.

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder

Stifts müh le

1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Staidt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.

3) Larüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personen-

3<rhl).3Mk. — Pfg.

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (einfchl. der Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.

3) darüber lhincmS.2 !Mk. 50 Pfg.

(cchne Rücksrchb auf ldie Perfonenzahl)

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . . 1 Mk. 50 Pfg.

3) idarüber hinaus.. 2 Mk. — Pfg.

(oihne Rücksicht auf die Perisone'nzahl)

V. Von den „Bögen" oder derHirschgasse

1) bis zuv Dreikönigstratze.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hmaus.2 Mk. — PfA

(ohne Rücksicht auf die Personenßahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für

' I. Kielboote II. Grönländer III. einrudrige IV. zweirudrige

Auslegerboote Auslegerboote

sür 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. 1 Mk. 1.50 Mk.

für r/s Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

sür 1 Tag 5.- Mk. 4.— Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Zuschlag für die Stunde.

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind autzer oöigeu
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

8 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten folaende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.

Zeiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.

für jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.

§ 5. Kinder nnter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenommcn werdcn nnd sind taxfrei zu befördern.

§ 6. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Berechtigung zu nnentgeltlicher Ueberfahrt über Äen
Neckar.

§ 7. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 8. Zuwiderhandlungen wevden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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