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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0633
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551

Vorbraurhssteuer-Ordnung und Verbrauchssteuer-Tarif
für die Stadt Heidrlbrrg.*)

Beschluß des Bürgerausschusses vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mni-
steriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie VollziehoarkeitS-

erkläruna Großh. LandeskommissärS vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370
unter Berückstchtigung der nach Bürgerausschuß-Beschluß vom 9. November 1904
und StaatSgenehmigung vom 15. Dezember 1904 Nr. 53448 mit Wirkung vom

1. Januar 1905 an getroffenen Abänderung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.
Berbrauchssteuerordnung.
a. Allgemeines.

§ 1. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Matzgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Vevbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze ftädtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Wezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.

§ 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen
Straßen in die Stadt eingebracht werden, welche an lErhebungsstellen
vorülberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestens fünf betragen muß, werden
-urch den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände gesperrt stnd, müssen durch Verbottafeln
kenntlich gemacht werden, welche die nächste Erhebungsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingentors errichtet ist,
ist es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt Herunterkommenden
steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
führen; dieselben müssen aber sofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und ver-
steuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und
der Verbrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher
einen derselben unterworfenen Gegenstand tatsächlich in den Verbrauchs-
steuerbezirk einbringt. Daneben haftet auch der Auftraggeber des Ein-
bringers und.der Empfänger. Hinsichtlich der Post- und Expreßgutsendungen,
sowie jener Sendungen, welch^ an Personen außerhalb einer Erhebungs-
stelle gerichtet sind, haftet nur der Empfänger.

§ 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein, Obstwein, sowie Seekrebse, sofern diese Gegenstände aus dem Abda.v.
Auslande eingegangen sind und die zollamtliche Behandlung bereits be- ^ v
standen haben oder derselben noch unterliegen.

Auf Wein sindet dieser Befreiungsgrund nur bei der erstmaligen
Einlage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik
eingeführt wevden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände
auch zum eigenen Verbrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in
die Stadtkasse zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, für welche die Verbrauchssteuer im Falle
der Erhebung unter 5 Psennig betragen würde.

5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltung zum
Unterhalt der Manschaften eingesührt oder bezogen werden nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888.

*) Durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 5. Januar 1903 wurden die
Bestimmungen der Verbrauchssteuerordnung ncbft Verbrauchsftcuertarif auf den
Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt.
 
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