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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0634
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552

Werden Gegenstände, von welchen nnchweislich Verbrauchssteuer erhoben
wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels
aus der Stadt ausgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr
eine entsprechende Rückvergütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen.

§ 6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchs-
steuer, über die Befreiung von derselben und über das Recht auf Rückver-
gütung, fowie über die Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Ver-
waltungs-gerichte.

b) Verfahren bei der Erhebung undKontrolle.

§ 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt
verbringt, hat denselben bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden und
zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer
eine Empfangsbescheinigung aus, welche von letzterem aufzubewahren und
dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuweisen ist.

§ 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben
derselben oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Be-
zuge einer steuerpflichtigen Sache, welche an einer Erhebungsstelle nicht vor--
beigekommen, Anzeige zu erstatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeig-
neten Fällen kann der 'Stadtrat, anstatt der jeweiligen Versteuerung jedes
einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pauschsumme festsetzen.

§ 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch die Post oder als
Expreßgut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten
Werktage zu den üblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter
Vorzeigung der betreffenden Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungs-
stelle oder bei der Stadtkasse anzumelden und zu versteuern. Dabei wird
angenommen, daß 5 Prozent des Bruttogewichts aus die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in 8 5 Zisfer 1 erwähnten Be-
sreiungsgrund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem
Frachtbrief und Zollquittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzu-
melden.

Ergibt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Befreiungsgrundes,
fo sind dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.

8 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei deren Ein*
bringen verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzu-
geben, ob und welche verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung
enthalten sind. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit
der Angabe durch Augenschein zu überzeugen und zu diesem Behufe die er-
forderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtsperso-
nals Beschädigungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des Rückgriffs auf den Schuldigen.

8 12- Jst der Pflichtige nicht Willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebene Verbrauchssteuer zu bezahlen, und steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Gegenstände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und, wenn sie dem Ver-
derben ausgesetzt siud, vor Eintritt dieses durch öffentliche Versteigerung
veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den
Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten
Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist Ler Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem
Pflichtigen auszufolgen.

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit üer EiseNbahn
als Eil- oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht
des Frachtbriefes von weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen,
wenn der Führer bereit ist, die Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des
 
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