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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0636
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554

ä. Besondere Bestimmungen über einzelne verbruuchs-
steuerpflichtige Gegenstände.
a. Bier.

§ 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gernar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Wiersteuer unter An-
wendung der für diese geltenden Grundfätze erhoben.

Nsue § 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für
v. das Hektoliter die Rückvergütung, wenn nachgewiesen ist, datz das zur Her-
' stellung verwendete Malz versteuert worden ist:

a) nach Art. 7, Ziff. 5 des Biersteuergesetzes in der Fassung -es Gesetzes

vom 2. Juli 1904 56 Pfg.;

b) nach Art. 7, Ziff. 4 des Gesetzes 51 Pfg.;

e) in allen anderen Fällen 46 Pfg.

Die Rückvergütung wi-vd zunächst nach dem nie'derften Satz gewährL;
erst am Jahresschlutz wird nach Matzgabe der Vorschriften für die staatliche
Besteuerung deren Berechnung nach dem Gefamtmalz'verbrauch vorgenom-
men und Nachvergütung des zu wenig entrichteten Betrags geleistet.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 46 Pfg.
pro Hektoliter rückvergütet.

Wird Bier in ungeeichten Flaschen ausgesührt, fo wird jede Flasche als
einen halben Liter haltend berechnet und jede halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

-9. Wein.

§ 23. Die ftädtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staat-
lichen Weinakzise unter Anwendung der Grundsätze erho'ben, wie sie das
Weinsteuergesetz vom 19. Mai 1882 Lezw. das Gesetz vom 27. Iuli 1888 in
Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer und Steuerbefreiung fest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Ziff. 13 des Gesetzes tritt je-
doch eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es sich
um bereits m der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine han'delt.

Evhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz
und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aver-
sums, so wird für die Verbrauchssteuer cbenfalls ein nach Verhältnis zu be-
rechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede
Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behan-
deln.

Mehl und Brot.

§ 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht
wird, so hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuwer-
sen und anzugeben:

a) den Namen und Wohnort des Absenders und des Führers;

b) den Namen und die Wohnung des Empfängers;

e) das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

6) Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein
(Mchleinsuhrschein) aus, mit ivelchem sich der Führer sofort nach der Stadt-
kasse zu begeben hat, wo nach wiederholter Prüfung der Menge des Mehls
die Verbrauchssteuer gegen Quittung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat der Führer
bei dem Erhe-ber der dem Bahnhof zunächst gelegenen Eingangsstelle die
Sendung samt dem dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweisen.

Der Erheber versieht den Frachtbrief mit dem Tagstempel und stellt einen
Schein mit den in 8 24 bezeichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpslichtige hat spätestens am nächsten, der Einfuhr
solgenden Werktage die Verbrauchssteuer unter Vorweisung des Frachtbrie-
ses und des Scheius aus der Stadtkasse zu entrichten.

8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschästsleute, welche re-
gel:näs;ig Mehl lvziehen, auf deren Ansuchen in widerruslicher Weise die
 
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