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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0647
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565

2. in allen übrigen Gemeinden (einschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim):

L) an den Kirchweihsonntagen,

d) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e) am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 'Abs. 1
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung sällt, sowie der Gewerüebetrieb der in § 42 !>
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.

Z. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsseiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

u) Brot, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis
und Blumen vom Schlus; des vormittägigen Hauptgottesdienstes
an bis abends 7 Uhr,

d) geröstete Kastanien und M i ne ra lw a s se r vom Schlust
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der Stadt Heidelberg dürsen überdies

a) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingftsountag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

d) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober
aus Straßen und öffentlichen Plätzen vom Sckluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abend« 10 Uhr feilgeyalten,

e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diesem Tage stattfindenden Sommertagsfestes auch während der Stunden
des vormittügigen Hauptgottesdienstes geftattet werden.

3. Der Verkauf von Backwaren, sowie Zeitungen und Büchern am Hauptüahnhof übdg.v

der Stadt Heidelberg unlerliegt keinerlei Beschränkungen. 23. ix. 7

III.

Durch Bcschluß des Bezirksrats wurdc auf Grund dcs § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgeudes bestimmt:

a) Den nachftehend verzeichneren Gewerbetreibenden ift der Verkauf ihrer
Waren an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsseiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr mittags, Abdg. v.

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch tvon 11 Uhr vor- ^-7
weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, ) mittags bis

der Verkauf dieser Waren 1 5 Uhr nachmitt.

9. Tenjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch weit überwiegend mit Abda.v.
photographischen oder sonstigen Ansichten von Heidclberg und Umgebung ^-^ ^
handcln, wird der Verkauf dieser Waren während der Monate Marz is
einschlicßlich Oktobcr von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends geftattet.

d) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürsen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Oster s onntag, Psingstsonntag,
Christtag) Gehilicn, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigen bezw. thre VerkaufS-
stellen offen balten, aber urrr während der Llunden von 6—9 Uhr vormittags.

Jn Handschuhshenn nur währeird der Slunden von 6—8 Uhr vormittags.

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden deS
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,
 
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