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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0650
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568

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:

für einzelne Sonn- und Festtnge 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtnge 36 Stunden,

für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemäß 8 105 c bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Plah greifen. Während aber in Be-
trieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts an gerechnet werden soll, kann
in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst
um 6 Uhr nwrgens des Sonn- und Fefttags beginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Nuhezeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern muß. Demnach beträgb die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mäßigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36, sondern mindestens
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §8 154 Abs. 2
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch unten zu L 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (§ 41 a), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeit-
gebern und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschriften des 8 t der Landesherrlichen Verordlnmg vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung deS
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden (82 Absatz 2 der angeführten Verord-
nung).

Ausnahmen von den gesetzlichen B e st i nl m u n g e n.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

n) kraft gesetzlichcr Vorschrift (8 105 o),

b) kraft der vom Bundesrat auf Grund des 8 105 6 erlassenen Vor-
schriften,

e) kraft der von der höhe'ren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 e
getroffenen Bestimmungen,

6) kraft der von der unteren Verwaltungsbehürde auf Grund des 8 105 k
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 88 154 Absatz 2 und 154 u der Ge-
werbeordnung bezeichneten gewerblichen Änlagen Ausnahmen von dem Ver-
bot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Arbeiterinnen außer den allgemcinen Bedingungen, an
welche die Zulassung der Sonntagsrirbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schriften des 8 und die auf Grund der 88 130 und 139 u erlassenen Be-
stimmungen zu lx-achten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugend-
lick>er Arbeiter an ^onn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund'der 88 130 und 139 a zu-
 
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