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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0653
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571

Auf Grund des § 105 s der Gew.-Ordg. wird zugelassen, daß in hiefiger EnUchl.
Stadt an Sonn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März im
Bäckereigewerbe Arbeiter bis 9 Uhr morgens mit dem Austragen von Backwaren 13.8.93
beschäftigt werden dürfen.

2. Jm K 0 n d i t 0 re ige we rbe ist die Beschäftigung von Arbeitern
an nllen Sonn- und Festtagen von 4 Ühr morgens bis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem
Anstragen leicht verderblicher Waren, die unmittelbar vor dem Genutz
hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.), beschäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Autzerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren herge-
stellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arberter, oie an Sonn- und Feft-
tagen ausschlietzlich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäf-
tiA werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die iBeschäftigung der
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm-
lich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm F le i s ch e r g e w e r b e ist die Beschästigung Von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. Septemlber von 145 Uhr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März Von
146 Uhr bis 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedem dritten ^Sonntag für volle 36 Stunden von jeder
Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier- und F r i s e u r h a n d w e r k ist die BefchäftigungAbdg.v.
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten io. v. 1
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags ge-
stattet. Jm übrigen — das ist an den gewöhnlichen Sonntagen von 2 Uhr
ab und an den genannten drei Feiertagen — ist sie nur insoweit gestattet,
als sie zur Bedicnung von Damen im Hause und zur Vorbereitung theatra-
lischer Aufführungen erforderlich ist.

Auf Grund des Z 41 k der Gew.-Ordg. und des Artikel 1 Ziffer 4 der VollZuyS-
Verordnung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg, em-
schließlich Handschuhsheim und Schlierbach, beftimmt: Am ersten Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk
nicht stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung von Damen im Hause und
solche Verrichtungen, welche zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen erforder-
lich sind. Dasselbe gilt auch für deu Charfreitag und den Fronlcichnamstag.

Wenn dic Sünntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entwcder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder
an jedem zweiten Sonntag mindestens rn der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abendS oder in jcder Wocl)e während der zweiten Hälfte eincs Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Ubr nachmittags ab von jeder Arbeit frei-
zulasscn.

Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die znm Besuckte
des Gottesdienstes erwnderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B l u m e n d lndereie n ist die Beschäftigung von Arbeitern mit
dem Binden von B'iumen, Winden von Kranzen und dergl. während der für
den Verkauf von Baunen :n osfenen VerkaufSstellen freigegebenen Stnnden
gestattet, d. i. an den Sonn- und Festtagen lmit AuSnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und WeidnochlsieicrlagS) unbeschränkt mit Ausnalnne der Sruirden
 
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