Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0661
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ausgenommen von dem Verbote des 8 1 Ztsf- 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht don dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch Fahrlässigkeit verschnldet ist.

Unter das Verbot des 8 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das A'b-
halten von Treib- und ähnlichen Jagden.

. Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausnahmen von
dem Verbote des 8 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.

^6. V e r kc h r i n W i r t s cha f te n. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürfen an den in 8 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schluß des vornrittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nach-
nrittagsgottesdienstes keine geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes
Zechen und Spielen stattsinden. Durch ortspolizeiliche Vorschrift^) kann an diesen
Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsräumen vor dem Schlusse
des vormittägigcn Hauptgottesdienftes untersagt werden.

8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Darstellungen
und sonftige Lustba rkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten ist für die Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an den in 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung be-
zeichneten Sonn- und Festtagen untersagt.

Am Christtage, Palmsonntage ulid den übrigen Tagen der Charwoche, am
Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, rn welchen die katholische Kon-
fession Pfarrrechtc hat, äm Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dcm Sonntage, auf welcben der Buß-
und Bettag süllt, erftreckt sich das Verbot auf den ganzen Tag.

Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags am Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, sowie am Fronleichnahmstage Musikaufführungen, sowie Theatervor-
stellungen, an den drei letzten Tagen der Charwoche Aufführungen ernster Musik
und an dcn vier crsten Tagen der Charwoche, sowie am Buß- und Bettage
außer Aufführungen ernstcr Musik auch Theatcrvorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach 8 63 P.-St -G.-B. der Polizeibehörde zuftehenden
Untersagungsbefugnis.

8 8. B e k a n n t m a ch u n g der Zeit d e s G o t t e s d i e n st e s. Die
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (86) auch des
Nachmittagsgottesdienstes, für welche obige Verbote Platz greifen, wird unter
Berücksichtigung der von den lirchlichen Organen getroffenen Bestimmung
durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht.

8 9. S ch l u ß b e st i m m n n g. Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1892 in Kraft, für die in 8 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem spä-
teren Zeitpnnkte an, auf welck>en für diese Betrielx! die Bestimmungen dcr
88 105 n ff. der Gewerbe-Ordnung dnrch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs.
1 des Geseizes vom 1. Juni 1891, betreffeud Äbänderung der Gewerbe-Ord-
nung, Reichsgesetzblatt Seiw 291) in Kraft gesetzt werden.

Von dieser Zeit treteu die Verordnungeu vom 28. Januar 1869 und 20.
November 1870, die weltliche Fei<r der Sonu- und Festtage betreffend, außer
Wirksamkeit.

37


) Siehe MNsch, ilrls- und Beznlspol. Vorschrislen Seite 226.
 
Annotationen