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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0664
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582

§ 115 a. LoHn- und Abschlngszahlungcn dürfen in Gast- und Schank-
wirtschasten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde ersolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Nechtsgeschäfte, welche nach § 2 des
Gesehes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Verhältnisse der Gesellen nnd Gehilfen.

§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedern Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Westimmung zuwiderlaufen,
sind nichtig.

§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden:

1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Vetruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
nmchen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten odec grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Fämilienangehörigen des
Arbeitgcbers oder seiner Vertretcr zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Fainilicnangehürige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verlciten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welä)e wider die Gesetze oder die guten Sitten verstotzen;

8. wenn sie zur Fortsetzung dcr Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krantheit behastet sind.

In den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachcn dem Arbeitgcber länger als
einc Woche betannt srnd.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entfchädigung zustehe, P nach dem Jnhalt des Vcrtrages und
nach den allgemeinen gesetzliäxni Vorschriften zu beurteilen.

8 124. Vor bblauf dr'r vertragsmästigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlasfen:

1. wenn fie mr Furtsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgelx'r oder feine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grooe
Beleidigungen gegen die Arbeiter od-rr gegen ihre Familienangehörigen
zu ^chulden lommen laffen;
 
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