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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0668
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586

durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitterlung zu einer
Aeutzerung für oder gegen bie Einfuhrung des Ladenschlusses im Sinne des
vorstehenden Absatzes aufzufordern. Ertlären sich zwei Drittel der Abstim-
menden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die
entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in
welchem Versahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzu-
stellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
sein müssen, ist der Verkaus von Waren der in diesen Verkaufsstellen ge-
führten Art sowie das Feilbreten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen,
Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige
Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 d Abs. 1
Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1)
verboten. Ausnahnren können von der Ortspolizei-behörde zugelassen werden.
Dre Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des
§ 128 Anwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

(Genehmigt durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1899 und
durch Erlaß Großh. Ministeriums des Jnnern vom 30. März 1899 Nr. 10084,
ergänzt durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 29. Juli 1902, bezw. vom
4. Mai 1904, vom 31. März 1905 und vom 26. Mar 1905. *)

§ 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welche
aus der Volksschule entlassen und in hiesiger Stadt in Gewerbebetrieben der
in § 2 gedachten Art Beschäftigung gefunden haben, sind, solange sie nicht
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschule zu be-
suchen, bis sie die vorgeschriebenen drei Jahresklassen ordnungsmätzig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben. Hat ein Schüler die drei
Jahresklassen vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres absolviert, so hat er,
bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw. Modellier-
Unterricht der Anstalt zu besuchen. Letztere Verpflichtung findet indetz auf
Gesellen, die nachweislich eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben, keine
Anwendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigen Arbeiter tritt die Verbind-
lichkeit zum Besuche der Gewerbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der
allgemeinen Fortbildungsschule.

§ 2. Die Vorschrift des 8 I findet auf alle Arbeiter Anwendung, welche
in den Betrieben folgender Gewerbeunternehmer beschäftigt sind:

Bäcker,

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Buchdrucker,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateure,

Küfer,

Kupferschmiede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Metzger,

Ofensetzer,

Schieferdecker,

Schlosser,

Schmiede,

Schneider,

Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Uhrmacher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerlente.

8 3. Arbeitcr der in 8 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat
aus der Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule über-
wiesen werden, weun sich im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, datz sie
die erforderlichen Vorkenntuisse nicht besitzen.

Mit Zustimmung des Bürgerausschusses vom 5. Januar 1903 wurde die
Wirksamkeil obigeu Orlsstatuts auf den Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt.
 
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