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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0669
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587

§ 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach
ß 2 beschäftigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen
Schülern steht, sofern diese Arbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der
Gewerbeschule erforderlichen, durch eine Prüfung nachzuweisenden Vor-
kenntnisse besihen, der Eintritt in die Gewerbeschule beim Beginn eines
Semesters frei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pünktlich zu
beachten.

Der Austritt bor Vollendung des jeweiligen Jahreskurses ist nicht
gestattet.

§ 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche
des gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

§ 6. Jn autzerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut
begründetes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner
Fächer derselben dispensieren.

§ 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbe-
schulrat aufzustellende Schulordnung pünklich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule
7 Mark Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Se-
mesters oder im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters,
sofort beim Eintritt zum Voraus erhoben.

8 9. Ist ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbe-
schulrat auf entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso
werden ihm erforderlichenfalls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der
Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die
Anstalt — wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu ge-
währen, welche dieselbe nach dem für ihre Iahresklasse gültigen, jewerls
vom Gewerbeschulrat festgesetzt werdenden Unterrichtsplan für den Besuch
der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie während der Dauer des Arbcits-
verhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt
auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflichtiger Arbeiter dann ob,
Wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, tatsächlich noch der Familien-
gewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber,
Eltern und Vormünder, sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit
gegen letztere nicht auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disziplinär eingeschritten wird, nach Mastgabe der bestehenden Gesetzes-
bestimmungen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2 des Gesetzes vom 15. August 1898)
geahndet.

S. Das Reichsgefetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 3V. März 1003 (Auszug)

I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Neichsgesetz vom 30. März 1903, be-
treffend Kindcrarbeit in gewcrblichen Bctrieben (R. G. B. S. 113), in Kraft
getreten. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Aenderung in den bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimmungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkstätten), son-
dern will ergänzend neben diese treten. Es regelt die Beschäftigung von Kin-
dern in Betrieben, die nach der Gewerbeordnuug als gewerbliche anzusehcn
sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein gewerblicher Arbeitsvcrtrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht auf Seiten des Kindes die Eigenschaft
eines gewerblicheu Arbeiters voraussetzt. Dein Gesetz unterliegt also auch
die insbesondcre in der Hausindustrie, aber anch soust im Kleingetverbe viel-
fach vorkommende Beschäftigung der Hauskinder im gewerblicben Betriebe
der Eltern. Bcschäftigung im Sinne des Gesctzes ist auch die blost gelegent-
liche Beschäftigung mit einzelneu Dienstleistungeir (bezüglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten iu diesen Fällen s. unlen VII.). Da es snh nnr aur Km-
 
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