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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0674
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592

Unter die vorstehenden Vcstimmungen fällt insbesondere auch die Beschäftigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark bestraft.

Jm Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.

6 Rechtsverhältttifse der Dienftvote«.

Gesetz vom 3. Februar 1868 in der durch die Gesetze vom 3. März 1879 und
20. August 1898 bewirkten Fassung nebst Vollzugsverordnung.

Jft in Sonderausgabe vorhanden (mit Erläuterungen und Sachregister
von Gr. Polizeikommissär Mitsch in Heidelberg).

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Errichtung und Zufammensetzung des Gewerbegerichts.

8 1.

Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderer-
seits und

b) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,

Ila) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Rohstosfe
oder Hcübfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, felbst
beschaffen,

d) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sofern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,

wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg

führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

8 2.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Ärbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeistcr und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

8 3-

Sachliche Zuftändigkeit.

Das Gcwerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
S t r e i t g e g e n st a n d e s zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsctzung oder die Auflösung des Arbeits-
vcrhältnisses, sowie übcr die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus deru Arbeitsverhältnisse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Lcgitimationspapieren,
Urkunden, Gerätsckaften, Uleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlast des Arbeitsverhältnisses übergcben worden
Ünd,
 
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