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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0677
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4. die Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe weaen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche
die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstcinde betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugniffe, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leiftenden Krankenversicherungsbeiträge und Ein-
trittsgelder (§§ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendrgung des Dienst- oder
Lehrverhaltnisses rn seiner gewerblichen Tätigkelt beschränkt wird.

§ 6. Dnrch die Zuständigkeit eines Kaufnrannsgerichts wird die Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts künftige
Streitigkeiten, welche zu seiner Zuffändigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.

tz 16 Abs. 1. Auf das Verfohren vor den Kausmannsgerichten finden die Vor-
schriften der W 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert
Mark übersteigt.

§ 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten
und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort-
setzungen oder Wiederaufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs-
amt angerufen werden. Anf die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungs-
amts finden die Bestimmungen dcr W 63 bis 73 des Gewerbcgerichtsgesetzes erit-
sprechende Anwendung.

ß 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gut-
achten über Fragen abzugeben, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen.

Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an
Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden
Körperschaften der Bundesstaaten oder dcs Reichs zu richten.

Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet weroen.

Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Jntereffen
beider Teile berühren, zu gleichen Teileu aus Kaufleuten (H 14) und Handlungs-
gehilfen zusammengesetzt sein.

Das Nähere beftimmt das Statut.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 25. November 1904.

8 1. Für dcn Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg wird ein Kaufmannsge-
richt mit dem Sitz in Hcidclberg crrichtet.

§ 2. Das Kaufmannsgericht besteht aus eiuem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern dessclbcn und zwallzig Bcisitzcrn.

Die Zahl dcr Stcllvertrctcr dcs Vorsitzcndcn sowie die Zahl dcr Bei-
sitzcr kann vom Stadtrat andcrwcit fcstgcsctzt werden.

Dcr Vorsitzcndc und scinc ^tcllvcrtrctcr sowie dic Bcisitzer werdcn auf
drci Jahrc gcwählt. Gcrichtsmitglicdcr, dcren Amtsdaucr abgelaufen ist,
scheidcn crst dann aus, wcnn ihr Nachfolgcr cingctrctcn ist.

§ 31. Gutachten über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
l)altnis bctrcffcn, sowic Anträgc, lvclä)c in dcn bczcichnetcn Fragen cingc-
bracht wcrdcn sollcn, sind vom Vorsilzcndcn und dcr Gcsamthcit der Bcisitzcr
(Gcsamt-Kaufmannsgcricht) zu bcratcn und zu beschlietzcn.

V'. Krankenversicherung der Arbeiter urrd Dienftbote«.

Neichsgcsctz vom 15. Iuni 1883 iil dcr Fassnng voin 10. April 1892.

1. U m f a n g d c r K r a n tcnv c r s ichcr u n gspfIi ch t.

Dic .Krankcnbcrsichcrniigspflicht tritt hicrorts kraft rcichs- nnd landcS-
gcsctzliäxn' fotvic ortcstanitarischcr Vorschrift cini

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