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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0683
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601

§ 3. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn
jedem derselben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfatzt in ^edem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen vom 'Stadtrat ernannten Aufsichtsrar
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskam-
mer, zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der
Kaufmannschast zu ernennen. Autzerdem ist der jeweilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsrats. Der Stadtrat er-
nennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

8 5, Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungs-
schule ernennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu
jeweils noch die Genehmigung des Großh. Landesgewerbeamts einholen wird.

8 6. Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nötigen Räume sowie
deren Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine erwaige Unzuläng-
lichkeit der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Be-
Lrags in den städtischen Voranschlag. Alle Ausgalben der Schule werden aus
der Stadtkasse bestritten, welcher auch die Schulgelder, sowie etwaige Beiträge
anderer Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse,
zuflietzen.

8 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mark zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trirnesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung überlassen bleibt.

8 8. Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die
Schulordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt,
welcher dazu noch die Genehmigung des Großh. LandesgewerbeamtS einholt.

§ 9. Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen
die Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs gülti-
gen Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nötig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorstand anzumelden und sie während der Dauer der Beschäftigung
zum Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den
Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen, welche zum Besuche
der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche,
des Beschäftigungsverhältnisses ungeachtet, tatsäcMich noch der Familienge-
walt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale,
Eltern und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Matzgabe der
bestehenden Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahndet.

8 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

Durch Beschluß des Vürgerausichusses vom 31. März 1905 und mit Geneh-
migung Großh. Ministeriums des Jnnern bezw. Großh. Unterrichtsministeriums
wurde obiges Ortsstatut ergänzt, wie folgt:

Das Ortsstatut vom 22. Januar 1900, die kaufmännische Fortibildungs»-
schulle (städtische Handelsschrrle) betreffend, wibd aus die in hiesiger Städt
i'm Handelsgewevbc beschäftigten Gehilsen und Lehrlinge We-Michen Ge-
schlechts, solange sic nicbt das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Wirkung
von -Ostern 1905 an, aus welcheu Zcitpunkt zunächst der untcrste Jahreskurs
zur Einrichtung getangt, währcnd die zwei oberen Kurse aus Ostern 1906
unid aus Ostern 1907 eingerichtet wer'den, mit der Matzge be ausgedehnt,
datz dieienigen Mädchen, welche einen einsährigen Lehrgang mit 18 wöchent-
lichen Unterrichlsstuniden an 'der kausmännischen Fortbil'dungsschule des
Vereins Frauenbtjdung-Frauenstudtum mit Ersolg z-urückgelegt ha'ben, von
der Verpflichtung zunl Besuche der städtischcn Haudetsschule besreit sein
sollen, und datz bei den Mädck)en an Stelle des Stenographie-Unterrichts
nach Wahl die Unlerweisung ini Maschiuenschreiben tritt.
 
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